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Sie können sich § 16b BImSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien | |||||
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t | t | 1 | Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien |
Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien | |||||
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t | t | 1 | (1) Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien | ||
2 | modernisiert (Repowering), müssen auf Antrag des Vorhabenträgers im Rahmen des | ||||
3 | Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft werden, soweit durch | ||||
4 | das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung | ||||
5 | der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und | ||||
6 | diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. | ||||
7 | (2) Die Modernisierung umfasst den vollständigen oder teilweisen Austausch von | ||||
8 | Anlagen oder Betriebssystemen und ‑geräten zum Austausch von Kapazität oder | ||||
9 | zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Bei einem | ||||
10 | vollständigen Austausch der Anlage sind zusätzlich folgende Anforderungen | ||||
11 | einzuhalten: | ||||
12 | 1. | ||||
13 | Die neue Anlage wird innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der | ||||
14 | Bestandsanlage errichtet und | ||||
15 | 2. | ||||
16 | der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage beträgt | ||||
17 | höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage. | ||||
18 | (3) Die Genehmigung einer Windenergieanlage im Rahmen einer Modernisierung | ||||
19 | nach Absatz 2 darf nicht versagt werden, wenn nach der Modernisierung nicht | ||||
20 | alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm | ||||
21 | eingehalten werden, wenn aber | ||||
22 | 1. | ||||
23 | der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage nach der Modernisierung | ||||
24 | niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten | ||||
25 | Windenergieanlagen und | ||||
26 | 2. | ||||
27 | die Windenergieanlage dem Stand der Technik entspricht. | ||||
28 | (4) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung wird durch das | ||||
29 | Änderungsgenehmigungsverfahren nach Absatz 1 nicht berührt. Die | ||||
30 | Auswirkungen der zu ersetzenden Bestandsanlage müssen bei der | ||||
31 | artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung berücksichtigt werden. Bei | ||||
32 | der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des | ||||
33 | Landschaftsbildes ist die für die zu ersetzende Bestandsanlage bereits | ||||
34 | geleistete Kompensation abzuziehen. | ||||
35 | (5) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere des | ||||
36 | Raumordnungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, und der Belange des | ||||
37 | Arbeitsschutzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. | ||||
38 | (6) Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden, wenn nicht der | ||||
39 | Antragsteller diesen beantragt. | ||||
40 | (7) § 19 findet auf Genehmigungsverfahren im Sinne von Absatz 1 für das | ||||
41 | Repowering von bis zu 19 Windenergieanlagen Anwendung. § 2 Absatz 1 Satz 1 | ||||
42 | Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt | ||||
43 | unberührt. Im vereinfachten Verfahren ist die Genehmigung auf Antrag des | ||||
44 | Trägers des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen. In diesem Fall gilt § | ||||
45 | 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 entsprechend. |
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