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Sie können sich § 10 BImSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. 2Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. 3Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. 4Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
1(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. 2Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) 1Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. 2Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) 1Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. 2Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. 3Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. 4Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. 5Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 6Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
(5) 1Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. 2Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
1(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. 2Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. 3Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) 1Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. 2Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. 3Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) 1Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 2Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. 3In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. 4In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. 5Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 6Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
1(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. 2In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
Genehmigungsverfahren | Genehmigungsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder | f | 1 | (1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder |
2 | elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 | 2 | elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 | ||
3 | erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. | 3 | erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. | ||
4 | Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der | 4 | Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der | ||
5 | Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer | 5 | Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer | ||
6 | angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, | 6 | angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, | ||
7 | kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem | 7 | kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem | ||
8 | Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. | 8 | Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. | ||
9 | (1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der | 9 | (1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der | ||
10 | Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche | 10 | Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche | ||
11 | Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach | 11 | Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach | ||
12 | Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit | 12 | Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit | ||
13 | eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück | 13 | eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück | ||
14 | durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit | 14 | durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit | ||
15 | einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf | 15 | einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf | ||
16 | Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann. | 16 | Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann. | ||
17 | (2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind | 17 | (2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind | ||
18 | die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, | 18 | die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, | ||
19 | soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich | 19 | soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich | ||
20 | dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in | 20 | dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in | ||
21 | welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. | 21 | welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. | ||
22 | (3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die | 22 | (3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die | ||
23 | zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und | 23 | zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und | ||
24 | außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich | 24 | außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich | ||
25 | des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der | 25 | des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der | ||
26 | Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der | 26 | Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der | ||
27 | Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte | 27 | Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte | ||
28 | und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, | 28 | und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, | ||
29 | sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere | 29 | sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere | ||
30 | Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens | 30 | Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens | ||
31 | von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der | 31 | von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der | ||
32 | Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den | 32 | Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den | ||
33 | Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach | 33 | Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach | ||
34 | Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen | 34 | Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen | ||
35 | Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach | 35 | Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach | ||
36 | der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit | 36 | der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit | ||
37 | Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle | 37 | Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle | ||
38 | Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln | 38 | Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln | ||
39 | beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln | 39 | beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln | ||
40 | beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. | 40 | beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. | ||
41 | (3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die | 41 | (3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die | ||
42 | zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. | 42 | zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. | ||
43 | (4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist | 43 | (4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und | 45 | darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und | ||
46 | die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; | 46 | die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu | 48 | dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu | ||
49 | bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf | 49 | bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf | ||
50 | die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; | 50 | die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; | ||
51 | 3. | 51 | 3. | ||
52 | ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund | 52 | ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund | ||
53 | einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt | 53 | einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt | ||
54 | wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben | 54 | wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben | ||
55 | des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert | 55 | des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert | ||
56 | werden; | 56 | werden; | ||
57 | 4. | 57 | 4. | ||
58 | darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die | 58 | darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die | ||
59 | Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. | 59 | Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. | ||
60 | (5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde | 60 | (5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde | ||
61 | (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren | 61 | (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren | ||
n | 62 | Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Soweit für das Vorhaben | n | 62 | Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende |
63 | Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung | ||||
64 | erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine | ||||
65 | Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde | ||||
66 | sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in | ||||
67 | diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage | ||||
68 | zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das | ||||
63 | selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder | 69 | Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder | ||
64 | betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt | 70 | betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt | ||
65 | haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach | 71 | haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach | ||
66 | anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine | 72 | anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine | ||
67 | vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und | 73 | vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und | ||
68 | Nebenbestimmungen sicherzustellen. | 74 | Nebenbestimmungen sicherzustellen. | ||
t | t | 75 | (5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der | ||
76 | Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. | ||||
77 | Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen | ||||
78 | (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend | ||||
79 | Folgendes: | ||||
80 | 1. | ||||
81 | Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie | ||||
82 | alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach | ||||
83 | Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle | ||||
84 | abgewickelt. | ||||
85 | 2. | ||||
86 | Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für | ||||
87 | Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet | ||||
88 | zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur | ||||
89 | Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis | ||||
90 | nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf | ||||
91 | erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die | ||||
92 | einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und | ||||
93 | welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz | ||||
94 | 1 zuständig sind. | ||||
95 | 3. | ||||
96 | Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des | ||||
97 | Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an | ||||
98 | den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen | ||||
99 | Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das | ||||
100 | weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der | ||||
101 | einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit. | ||||
69 | (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die | 102 | (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die | ||
70 | rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller | 103 | rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller | ||
71 | und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. | 104 | und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. | ||
72 | (6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der | 105 | (6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der | ||
73 | nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von | 106 | nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von | ||
74 | sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei | 107 | sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei | ||
75 | Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils | 108 | Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils | ||
76 | drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus | 109 | drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus | ||
77 | Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die | 110 | Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die | ||
78 | Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. | 111 | Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. | ||
79 | (7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu | 112 | (7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu | ||
80 | begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben | 113 | begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben | ||
81 | haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 | 114 | haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 | ||
82 | erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung | 115 | erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung | ||
83 | erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8. | 116 | erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8. | ||
84 | (8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die | 117 | (8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die | ||
85 | Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt | 118 | Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt | ||
86 | werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der | 119 | werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der | ||
87 | verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in | 120 | verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in | ||
88 | entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf | 121 | entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf | ||
89 | Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des | 122 | Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des | ||
90 | gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur | 123 | gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur | ||
91 | Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo | 124 | Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo | ||
92 | und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 | 125 | und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 | ||
93 | angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der | 126 | angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der | ||
94 | Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als | 127 | Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als | ||
95 | zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der | 128 | zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der | ||
96 | öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum | 129 | öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum | ||
97 | Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, | 130 | Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, | ||
98 | schriftlich oder elektronisch angefordert werden. | 131 | schriftlich oder elektronisch angefordert werden. | ||
99 | (8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der | 132 | (8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der | ||
100 | Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich | 133 | Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich | ||
101 | bekannt zu machen: | 134 | bekannt zu machen: | ||
102 | 1. | 135 | 1. | ||
103 | der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen | 136 | der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen | ||
104 | und des Berichts über den Ausgangszustand sowie | 137 | und des Berichts über den Ausgangszustand sowie | ||
105 | 2. | 138 | 2. | ||
106 | die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts. | 139 | die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts. | ||
107 | Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, | 140 | Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, | ||
108 | sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und | 141 | sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und | ||
109 | 6 gilt entsprechend. | 142 | 6 gilt entsprechend. | ||
110 | (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines | 143 | (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines | ||
111 | Vorbescheides. | 144 | Vorbescheides. | ||
112 | (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 145 | (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
113 | Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der | 146 | Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der | ||
114 | Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im | 147 | Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im | ||
115 | vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ | 148 | vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ | ||
116 | 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) | 149 | 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) | ||
117 | geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen | 150 | geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen | ||
118 | Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach | 151 | Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach | ||
119 | dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine | 152 | dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine | ||
120 | Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. | 153 | Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. | ||
121 | (11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen | 154 | (11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
122 | mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 155 | mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
123 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das | 156 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das | ||
124 | Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, | 157 | Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, | ||
125 | abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln. | 158 | abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln. |
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