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Sie können sich § 51a BImSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird zur Beratung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministeriums eine Kommission für Anlagensicherheit gebildet.
(2) 1Die Kommission für Anlagensicherheit soll gutachtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzeigen. 2Sie schlägt darüber hinaus dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor. 3Nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit diese Regeln im Bundesanzeiger veröffentlichen. 4Die Kommission für Anlagensicherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln weiterhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
(3) In die Kommission für Anlagensicherheit sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales neben Vertreterinnen oder Vertretern der beteiligten Bundesbehörden sowie der für den Immissions- und Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der Sachverständigen nach § 29a und der zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes, der Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung und § 21 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten Ausschüsse zu berufen.
(4) 1Die Kommission für Anlagensicherheit wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Wahl der oder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung bedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erteilenden Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Kommission für Anlagensicherheit | Kommission für Anlagensicherheit | ||||
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t | 1 | Kommission für Anlagensicherheit | t | 1 | Kommission für Anlagensicherheit |
Kommission für Anlagensicherheit | Kommission für Anlagensicherheit | ||||
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f | 1 | (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | f | 1 | (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
2 | wird zur Beratung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministeriums | 2 | wird zur Beratung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministeriums | ||
3 | eine Kommission für Anlagensicherheit gebildet. | 3 | eine Kommission für Anlagensicherheit gebildet. | ||
4 | (2) Die Kommission für Anlagensicherheit soll gutachtlich in regelmäßigen | 4 | (2) Die Kommission für Anlagensicherheit soll gutachtlich in regelmäßigen | ||
5 | Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der | 5 | Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der | ||
6 | Anlagensicherheit aufzeigen. Sie schlägt darüber hinaus dem Stand der | 6 | Anlagensicherheit aufzeigen. Sie schlägt darüber hinaus dem Stand der | ||
7 | Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter | 7 | Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter | ||
8 | Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor. Nach | 8 | Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor. Nach | ||
9 | Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden | 9 | Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden | ||
10 | kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 10 | kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
11 | diese Regeln im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Kommission für | 11 | diese Regeln im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Kommission für | ||
12 | Anlagensicherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände, spätestens | 12 | Anlagensicherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände, spätestens | ||
13 | nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten sicherheitstechnischen | 13 | nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten sicherheitstechnischen | ||
14 | Regeln weiterhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. | 14 | Regeln weiterhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. | ||
15 | (3) In die Kommission für Anlagensicherheit sind im Einvernehmen mit dem | 15 | (3) In die Kommission für Anlagensicherheit sind im Einvernehmen mit dem | ||
16 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales neben Vertreterinnen oder Vertretern | 16 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales neben Vertreterinnen oder Vertretern | ||
17 | der beteiligten Bundesbehörden sowie der für den Immissions- und Arbeitsschutz | 17 | der beteiligten Bundesbehörden sowie der für den Immissions- und Arbeitsschutz | ||
18 | zuständigen Landesbehörden insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der | 18 | zuständigen Landesbehörden insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der | ||
19 | Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der Sachverständigen | 19 | Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der Sachverständigen | ||
t | 20 | nach § 29a und der zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 des | t | 20 | nach § 29a und der zugelassenen Überwachungsstellen nach § 2 Nummer 4 des |
21 | Produktsicherheitsgesetzes, der Berufsgenossenschaften, der beteiligten | 21 | Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, der Berufsgenossenschaften, der | ||
22 | Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 24 der | 22 | beteiligten Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 24 der | ||
23 | Betriebssicherheitsverordnung und § 21 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten | 23 | Betriebssicherheitsverordnung und § 21 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten | ||
24 | Ausschüsse zu berufen. | 24 | Ausschüsse zu berufen. | ||
25 | (4) Die Kommission für Anlagensicherheit wählt aus ihrer Mitte eine | 25 | (4) Die Kommission für Anlagensicherheit wählt aus ihrer Mitte eine | ||
26 | Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die | 26 | Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die | ||
27 | Wahl der oder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung bedürfen der im | 27 | Wahl der oder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung bedürfen der im | ||
28 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erteilenden | 28 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erteilenden | ||
29 | Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare | 29 | Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare | ||
30 | Sicherheit. | 30 | Sicherheit. |
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