Lade...
Lade...
Sie können sich § 8 BImSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn
(2) Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen.
Teilgenehmigung | Teilgenehmigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder | n | 1 | Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines |
2 | eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils | 2 | Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer | ||
3 | einer Anlage erteilt werden, wenn | 3 | Anlage erteilt werden, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht, | 5 | ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der | 7 | die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der | ||
8 | Teilgenehmigung vorliegen und | 8 | Teilgenehmigung vorliegen und | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der | 10 | eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der | ||
11 | gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick | 11 | gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick | ||
12 | auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. | 12 | auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. | ||
t | 13 | (2) Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine | t | 13 | Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine |
14 | Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer | 14 | Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer | ||
15 | Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden | 15 | Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden | ||
16 | Beurteilung führen. | 16 | Beurteilung führen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.