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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist
(1b) Abweichend von Absatz 1a
(2) 1In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. 2Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(3) 1Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. 2Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. 3In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.
(4) 1Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. 2Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.
(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen | Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen | ||||
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t | 1 | Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen | t | 1 | Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen |
Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen | Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise | f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise |
2 | (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, | 2 | (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, | ||
3 | dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach | 3 | dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach | ||
4 | Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung | 4 | Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung | ||
5 | genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden | 5 | genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden | ||
6 | Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass | 6 | Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen, | 8 | die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht | 10 | die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht | ||
n | 11 | überschreiten dürfen, | n | 11 | überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten |
12 | technischen Maßnahmen entsprechen müssen, | ||||
12 | 2a. | 13 | 2a. | ||
13 | der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss, | 14 | der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss, | ||
14 | 3. | 15 | 3. | ||
15 | die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in | 16 | die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in | ||
16 | der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder | 17 | der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder | ||
n | 17 | vornehmen lassen müssen und | n | 18 | vornehmen lassen müssen, |
18 | 4. | 19 | 4. | ||
19 | die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie | 20 | die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie | ||
20 | bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der | 21 | bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der | ||
21 | Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren | 22 | Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren | ||
22 | a) | 23 | a) | ||
23 | während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, | 24 | während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, | ||
24 | b) | 25 | b) | ||
25 | nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § | 26 | nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § | ||
26 | 16, | 27 | 16, | ||
27 | c) | 28 | c) | ||
28 | in regelmäßigen Abständen oder | 29 | in regelmäßigen Abständen oder | ||
29 | d) | 30 | d) | ||
30 | bei oder nach einer Betriebseinstellung, | 31 | bei oder nach einer Betriebseinstellung, | ||
31 | durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche | 32 | durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche | ||
32 | Prüfungen nicht in Rechtsverordnungen nach § 34 des Produktsicherheitsgesetzes | 33 | Prüfungen nicht in Rechtsverordnungen nach § 34 des Produktsicherheitsgesetzes | ||
33 | vorgeschrieben sind, und | 34 | vorgeschrieben sind, und | ||
34 | 5. | 35 | 5. | ||
35 | die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten | 36 | die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten | ||
36 | Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den | 37 | Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den | ||
37 | Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und | 38 | Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und | ||
38 | Grundwasserverschmutzungen. | 39 | Grundwasserverschmutzungen. | ||
t | 39 | Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen | t | 40 | Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche |
40 | von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu | 41 | Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein | ||
41 | berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu | 42 | anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt | ||
42 | gewährleisten. | 43 | ist zu gewährleisten. | ||
43 | (1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich | 44 | (1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich | ||
44 | zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei | 45 | zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei | ||
45 | der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die | 46 | der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die | ||
46 | Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT- | 47 | Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT- | ||
47 | Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im | 48 | Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im | ||
48 | Hinblick auf bestehende Anlagen ist | 49 | Hinblick auf bestehende Anlagen ist | ||
49 | 1. | 50 | 1. | ||
50 | innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur | 51 | innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur | ||
51 | Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der | 52 | Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der | ||
52 | Rechtsverordnung vorzunehmen und | 53 | Rechtsverordnung vorzunehmen und | ||
53 | 2. | 54 | 2. | ||
54 | innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen | 55 | innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen | ||
55 | zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die | 56 | zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die | ||
56 | Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten. | 57 | Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten. | ||
57 | (1b) Abweichend von Absatz 1a | 58 | (1b) Abweichend von Absatz 1a | ||
58 | 1. | 59 | 1. | ||
59 | können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und | 60 | können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und | ||
60 | Fristen festgelegt werden, wenn | 61 | Fristen festgelegt werden, wenn | ||
61 | a) | 62 | a) | ||
62 | wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in | 63 | wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in | ||
63 | den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre | 64 | den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre | ||
64 | und dies begründet wird oder | 65 | und dies begründet wird oder | ||
65 | b) | 66 | b) | ||
66 | in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun | 67 | in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun | ||
67 | Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten | 68 | Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten | ||
68 | Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage | 69 | Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage | ||
69 | mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten | 70 | mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten | ||
70 | Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder | 71 | Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder | ||
71 | 2. | 72 | 2. | ||
72 | kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde | 73 | kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde | ||
73 | weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn | 74 | weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn | ||
74 | a) | 75 | a) | ||
75 | wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den | 76 | wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den | ||
76 | BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre | 77 | BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre | ||
77 | oder | 78 | oder | ||
78 | b) | 79 | b) | ||
79 | in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun | 80 | in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun | ||
80 | Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten | 81 | Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten | ||
81 | Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage | 82 | Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage | ||
82 | mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten | 83 | mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten | ||
83 | Emissionsbandbreiten erreicht werden. | 84 | Emissionsbandbreiten erreicht werden. | ||
84 | Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und | 85 | Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und | ||
85 | Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie | 86 | Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie | ||
86 | 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine | 87 | 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine | ||
87 | schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. | 88 | schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. | ||
88 | (2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach | 89 | (2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach | ||
89 | Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten | 90 | Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten | ||
90 | Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, | 91 | Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, | ||
91 | soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem | 92 | soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem | ||
92 | Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden | 93 | Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden | ||
93 | sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der | 94 | sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der | ||
94 | einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit | 95 | einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit | ||
95 | der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und | 96 | der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und | ||
96 | technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und | 97 | technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und | ||
97 | 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 | 98 | 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 | ||
98 | anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der | 99 | anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der | ||
99 | Gewerbeordnung anzuzeigen waren. | 100 | Gewerbeordnung anzuzeigen waren. | ||
100 | (3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 | 101 | (3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 | ||
101 | festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten | 102 | festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten | ||
102 | Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur | 103 | Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur | ||
103 | Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies | 104 | Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies | ||
104 | gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder | 105 | gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder | ||
105 | Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder | 106 | Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder | ||
106 | in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei | 107 | in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei | ||
107 | Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und | 108 | Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und | ||
108 | hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der | 109 | hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der | ||
109 | Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von | 110 | Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von | ||
110 | zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik | 111 | zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik | ||
111 | Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen | 112 | Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen | ||
112 | gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind. | 113 | gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind. | ||
113 | (4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen | 114 | (4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen | ||
114 | Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in | 115 | Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in | ||
115 | § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung | 116 | § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung | ||
116 | Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die | 117 | Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die | ||
117 | Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger | 118 | Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger | ||
118 | Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom | 119 | Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom | ||
119 | Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über | 120 | Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über | ||
120 | Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die | 121 | Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die | ||
121 | Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 122 | Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
122 | dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 | 123 | dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 | ||
123 | des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung | 124 | des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung | ||
124 | einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des | 125 | einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des | ||
125 | Betreibers. | 126 | Betreibers. | ||
126 | (5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung | 127 | (5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung | ||
127 | mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger | 128 | mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger | ||
128 | Stellen verwiesen werden; hierbei ist | 129 | Stellen verwiesen werden; hierbei ist | ||
129 | 1. | 130 | 1. | ||
130 | in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die | 131 | in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die | ||
131 | Bezugsquelle genau zu bezeichnen, | 132 | Bezugsquelle genau zu bezeichnen, | ||
132 | 2. | 133 | 2. | ||
133 | die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert | 134 | die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert | ||
134 | niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. | 135 | niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. |
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