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Auskunftspflichten des Betreibers | Auskunftspflichten des Betreibers | ||||
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t | 1 | Auskunftspflichten des Betreibers | t | 1 | Auskunftspflichten des Betreibers |
Auskunftspflichten des Betreibers | Auskunftspflichten des Betreibers | ||||
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f | 1 | (1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat nach | f | 1 | (1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat nach |
2 | Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von | 2 | Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von | ||
3 | Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: | 3 | Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, | 5 | eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der | 7 | sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der | ||
8 | Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen. | 8 | Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen. | ||
9 | Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der | 9 | Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der | ||
10 | zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. | 10 | zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. | ||
11 | Wird in einer Rechtsverordnung nach § 7 ein Emissionsgrenzwert nach § 7 Absatz | 11 | Wird in einer Rechtsverordnung nach § 7 ein Emissionsgrenzwert nach § 7 Absatz | ||
12 | 1a, in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 ein Emissionswert nach § 48 | 12 | 1a, in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 ein Emissionswert nach § 48 | ||
13 | Absatz 1a oder in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder einer | 13 | Absatz 1a oder in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder einer | ||
14 | nachträglichen Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine Emissionsbegrenzung nach § | 14 | nachträglichen Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine Emissionsbegrenzung nach § | ||
15 | 12 Absatz 1a oder § 17 Absatz 2a oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen | 15 | 12 Absatz 1a oder § 17 Absatz 2a oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen | ||
16 | genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusammenfassung nach Satz | 16 | genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusammenfassung nach Satz | ||
17 | 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten | 17 | 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten | ||
18 | Emissionsbandbreiten zu ermöglichen. | 18 | Emissionsbandbreiten zu ermöglichen. | ||
19 | (2) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie kann | 19 | (2) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie kann | ||
20 | von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu | 20 | von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu | ||
21 | übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel | 21 | übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel | ||
22 | 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung | 22 | 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung | ||
23 | der Berichtspflicht nach § 61 Absatz 1 erforderlich sind, soweit solche Daten | 23 | der Berichtspflicht nach § 61 Absatz 1 erforderlich sind, soweit solche Daten | ||
24 | nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde | 24 | nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde | ||
25 | vorhanden sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes | 25 | vorhanden sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes | ||
26 | zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und | 26 | zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und | ||
27 | -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung | 27 | -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung | ||
t | 28 | (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gelten entsprechend. | t | 28 | (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 |
29 | des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, | ||||
30 | gelten entsprechend. | ||||
29 | (2a) Der Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil | 31 | (2a) Der Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil | ||
30 | eines Betriebsbereichs sind, kann von der zuständigen Behörde verpflichtet | 32 | eines Betriebsbereichs sind, kann von der zuständigen Behörde verpflichtet | ||
31 | werden, diejenigen Daten zu übermitteln, deren Übermittlung nach einem | 33 | werden, diejenigen Daten zu übermitteln, deren Übermittlung nach einem | ||
32 | Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2012/18/EU | 34 | Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2012/18/EU | ||
33 | vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61 Absatz | 35 | vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61 Absatz | ||
34 | 2 erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer | 36 | 2 erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer | ||
35 | Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. Absatz 2 Satz 2 | 37 | Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. Absatz 2 Satz 2 | ||
36 | gilt entsprechend. | 38 | gilt entsprechend. | ||
37 | (3) Wird bei einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie festgestellt, | 39 | (3) Wird bei einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie festgestellt, | ||
38 | dass Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten werden, hat | 40 | dass Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten werden, hat | ||
39 | der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. | 41 | der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. | ||
40 | (4) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat bei | 42 | (4) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat bei | ||
41 | allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zuständige Behörde | 43 | allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zuständige Behörde | ||
42 | unverzüglich zu unterrichten, soweit er hierzu nicht bereits nach § 4 des | 44 | unverzüglich zu unterrichten, soweit er hierzu nicht bereits nach § 4 des | ||
43 | Umweltschadensgesetzes oder nach § 19 der Störfall-Verordnung verpflichtet | 45 | Umweltschadensgesetzes oder nach § 19 der Störfall-Verordnung verpflichtet | ||
44 | ist. | 46 | ist. | ||
45 | (5) Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer | 47 | (5) Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer | ||
46 | Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen | 48 | Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen | ||
47 | Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte nach § | 49 | Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte nach § | ||
48 | 29 fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann die Art der | 50 | 29 fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann die Art der | ||
49 | Übermittlung der Messergebnisse vorschreiben. Die Ergebnisse der | 51 | Übermittlung der Messergebnisse vorschreiben. Die Ergebnisse der | ||
50 | Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die | 52 | Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die | ||
51 | Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit | 53 | Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit | ||
52 | Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen | 54 | Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen | ||
53 | Vorschriften. | 55 | Vorschriften. |
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