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Kommission für Anlagensicherheit | Kommission für Anlagensicherheit | ||||
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t | 1 | Kommission für Anlagensicherheit | t | 1 | Kommission für Anlagensicherheit |
Kommission für Anlagensicherheit | Kommission für Anlagensicherheit | ||||
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n | 1 | (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit | n | 1 | (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
2 | wird zur Beratung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministeriums | 2 | wird zur Beratung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministeriums | ||
3 | eine Kommission für Anlagensicherheit gebildet. | 3 | eine Kommission für Anlagensicherheit gebildet. | ||
4 | (2) Die Kommission für Anlagensicherheit soll gutachtlich in regelmäßigen | 4 | (2) Die Kommission für Anlagensicherheit soll gutachtlich in regelmäßigen | ||
5 | Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der | 5 | Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der | ||
6 | Anlagensicherheit aufzeigen. Sie schlägt darüber hinaus dem Stand der | 6 | Anlagensicherheit aufzeigen. Sie schlägt darüber hinaus dem Stand der | ||
7 | Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter | 7 | Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter | ||
8 | Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor. Nach | 8 | Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor. Nach | ||
9 | Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden | 9 | Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden | ||
n | 10 | kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit | n | 10 | kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
11 | diese Regeln im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Kommission für | 11 | diese Regeln im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Kommission für | ||
12 | Anlagensicherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände, spätestens | 12 | Anlagensicherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände, spätestens | ||
13 | nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten sicherheitstechnischen | 13 | nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten sicherheitstechnischen | ||
14 | Regeln weiterhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. | 14 | Regeln weiterhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. | ||
15 | (3) In die Kommission für Anlagensicherheit sind im Einvernehmen mit dem | 15 | (3) In die Kommission für Anlagensicherheit sind im Einvernehmen mit dem | ||
16 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales neben Vertreterinnen oder Vertretern | 16 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales neben Vertreterinnen oder Vertretern | ||
17 | der beteiligten Bundesbehörden sowie der für den Immissions- und Arbeitsschutz | 17 | der beteiligten Bundesbehörden sowie der für den Immissions- und Arbeitsschutz | ||
18 | zuständigen Landesbehörden insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der | 18 | zuständigen Landesbehörden insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der | ||
19 | Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der Sachverständigen | 19 | Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der Sachverständigen | ||
20 | nach § 29a und der zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 des | 20 | nach § 29a und der zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 des | ||
21 | Produktsicherheitsgesetzes, der Berufsgenossenschaften, der beteiligten | 21 | Produktsicherheitsgesetzes, der Berufsgenossenschaften, der beteiligten | ||
22 | Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 24 der | 22 | Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 24 der | ||
23 | Betriebssicherheitsverordnung und § 21 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten | 23 | Betriebssicherheitsverordnung und § 21 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten | ||
24 | Ausschüsse zu berufen. | 24 | Ausschüsse zu berufen. | ||
25 | (4) Die Kommission für Anlagensicherheit wählt aus ihrer Mitte eine | 25 | (4) Die Kommission für Anlagensicherheit wählt aus ihrer Mitte eine | ||
26 | Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die | 26 | Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die | ||
27 | Wahl der oder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung bedürfen der im | 27 | Wahl der oder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung bedürfen der im | ||
28 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erteilenden | 28 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erteilenden | ||
t | 29 | Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und | t | 29 | Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare |
30 | Reaktorsicherheit. | 30 | Sicherheit. |
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