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Lärmaktionspläne | Lärmaktionspläne | ||||
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f | 1 | (1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne | f | 1 | (1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne |
2 | auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für | 2 | auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von | 4 | Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von | ||
5 | über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit | 5 | über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit | ||
6 | einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen, | 6 | einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern. | 8 | Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern. | ||
9 | Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für | 9 | Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für | ||
10 | sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von | 10 | sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von | ||
11 | Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, | 11 | Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, | ||
12 | sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere | 12 | sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere | ||
13 | Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls | 13 | Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls | ||
14 | aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien | 14 | aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien | ||
15 | ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den | 15 | ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den | ||
16 | Lärmkarten ausgewiesen werden. | 16 | Lärmkarten ausgewiesen werden. | ||
17 | (2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der | 17 | (2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der | ||
18 | Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie | 18 | Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie | ||
19 | 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Ziel | 19 | 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Ziel | ||
20 | dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu | 20 | dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu | ||
21 | schützen. | 21 | schützen. | ||
22 | (2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der | 22 | (2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der | ||
23 | Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der | 23 | Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der | ||
24 | Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken. | 24 | Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken. | ||
25 | (3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. | 25 | (3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. | ||
26 | Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung | 26 | Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung | ||
27 | und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der | 27 | und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der | ||
28 | Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die | 28 | Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die | ||
29 | getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen | 29 | getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen | ||
30 | mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen. | 30 | mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen. | ||
31 | (4) § 47c Absatz 3 gilt entsprechend. | 31 | (4) § 47c Absatz 3 gilt entsprechend. | ||
32 | (5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die | 32 | (5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die | ||
33 | Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer | 33 | Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer | ||
34 | Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. | 34 | Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. | ||
35 | (6) § 47 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend. | 35 | (6) § 47 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
36 | (7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, | 36 | (7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, | ||
37 | die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem | 37 | die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem | ||
t | 38 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder | t | 38 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer |
39 | einer von ihm benannten Stelle mit. | 39 | von ihm benannten Stelle mit. |
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