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Lärmkarten | Lärmkarten | ||||
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f | 1 | (1) Die zuständigen Behörden arbeiten bis zum 30. Juni 2007 bezogen auf | f | 1 | (1) Die zuständigen Behörden arbeiten bis zum 30. Juni 2007 bezogen auf |
2 | das vorangegangene Kalenderjahr Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr als 250 | 2 | das vorangegangene Kalenderjahr Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr als 250 | ||
3 | 000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von | 3 | 000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von | ||
4 | über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit | 4 | über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit | ||
5 | einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen aus. | 5 | einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen aus. | ||
6 | Gleiches gilt bis zum 30. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre für | 6 | Gleiches gilt bis zum 30. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre für | ||
7 | sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und | 7 | sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und | ||
8 | Haupteisenbahnstrecken. | 8 | Haupteisenbahnstrecken. | ||
9 | (2) Die Lärmkarten haben den Mindestanforderungen des Anhangs IV der | 9 | (2) Die Lärmkarten haben den Mindestanforderungen des Anhangs IV der | ||
10 | Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni | 10 | Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni | ||
11 | 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. | 11 | 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. | ||
12 | 12) zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die | 12 | 12) zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die | ||
13 | Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. | 13 | Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. | ||
14 | (2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, den für | 14 | (2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, den für | ||
15 | die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden folgende für die | 15 | die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden folgende für die | ||
16 | Erarbeitung von Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu | 16 | Erarbeitung von Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu | ||
17 | stellen: | 17 | stellen: | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | Daten zur Eisenbahninfrastruktur und | 19 | Daten zur Eisenbahninfrastruktur und | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den Schienenwegen. | 21 | Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den Schienenwegen. | ||
22 | (3) Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Ausarbeitung von Lärmkarten für | 22 | (3) Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Ausarbeitung von Lärmkarten für | ||
23 | Grenzgebiete mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der | 23 | Grenzgebiete mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der | ||
24 | Europäischen Union zusammen. | 24 | Europäischen Union zusammen. | ||
25 | (4) Die Lärmkarten werden mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer | 25 | (4) Die Lärmkarten werden mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer | ||
26 | Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet. | 26 | Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet. | ||
27 | (5) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Umwelt, | 27 | (5) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Umwelt, | ||
n | 28 | Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle zum | n | 28 | Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle zum |
29 | 30. Juni 2005 und danach alle fünf Jahre die Ballungsräume mit mehr als 250 | 29 | 30. Juni 2005 und danach alle fünf Jahre die Ballungsräume mit mehr als 250 | ||
30 | 000 Einwohnern, die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über | 30 | 000 Einwohnern, die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über | ||
31 | sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, die Haupteisenbahnstrecken mit einem | 31 | sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, die Haupteisenbahnstrecken mit einem | ||
32 | Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und die Großflughäfen mit. | 32 | Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und die Großflughäfen mit. | ||
33 | Gleiches gilt zum 31. Dezember 2008 für sämtliche Ballungsräume sowie | 33 | Gleiches gilt zum 31. Dezember 2008 für sämtliche Ballungsräume sowie | ||
34 | sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. | 34 | sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. | ||
35 | (6) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmkarten, die in | 35 | (6) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmkarten, die in | ||
36 | der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für | 36 | der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für | ||
t | 37 | Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten | t | 37 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten |
38 | Stelle mit. | 38 | Stelle mit. |
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