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Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen | Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen | ||||
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t | 1 | Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen | t | 1 | Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen |
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen | Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen | ||||
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f | 1 | (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge | f | 1 | (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge |
2 | sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass | 2 | sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass | ||
3 | ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei | 3 | ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei | ||
4 | bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen | 4 | bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen | ||
5 | einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben | 5 | einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben | ||
6 | werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen | 6 | werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen | ||
7 | auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. | 7 | auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. | ||
8 | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das | 8 | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das | ||
t | 9 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bestimmen | t | 9 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmen |
10 | nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit | 10 | nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit | ||
11 | Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen | 11 | Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen | ||
12 | notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb | 12 | notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb | ||
13 | und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch | 13 | und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch | ||
14 | soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei | 14 | soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei | ||
15 | können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen | 15 | können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen | ||
16 | Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung | 16 | Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung | ||
17 | festgesetzt werden. | 17 | festgesetzt werden. | ||
18 | (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend. | 18 | (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend. |
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