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Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung |
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen beruhen | f | 1 | (1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen beruhen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 erlassen | 3 | die auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 erlassen | ||
4 | worden sind oder | 4 | worden sind oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 erlassen worden | 6 | die auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 erlassen worden | ||
7 | sind, | 7 | sind, | ||
8 | werden zur Deckelung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. | 8 | werden zur Deckelung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. | ||
9 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird | 9 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird | ||
n | 10 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, | n | 10 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz |
11 | Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch | 11 | und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch | ||
12 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | 12 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | ||
13 | Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer | 13 | Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer | ||
14 | 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder | 14 | 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder | ||
15 | Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von | 15 | Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von | ||
16 | Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 | 16 | Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 | ||
17 | geltenden Fassung oder von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. | 17 | geltenden Fassung oder von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. | ||
18 | August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes | 18 | August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes | ||
19 | vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, geregelt werden. | 19 | vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, geregelt werden. | ||
t | 20 | (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und | t | 20 | (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
21 | Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | 21 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | ||
22 | Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für | 22 | gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne | ||
23 | Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 zu bestimmen und dabei feste | 23 | von Absatz 1 Nummer 2 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von | ||
24 | Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der | 24 | Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann | ||
25 | Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend von § 12 | 25 | die Erstattung von Auslagen auch abweichend von § 12 Absatz 1 des | ||
26 | Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden. | 26 | Bundesgebührengesetzes geregelt werden. |
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