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Emissionserklärung | Emissionserklärung | ||||
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f | 1 | (1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, | f | 1 | (1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, |
2 | der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem | 2 | der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem | ||
3 | in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu | 3 | in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu | ||
4 | machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der | 4 | machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der | ||
5 | Luftverunreinigungen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum | 5 | Luftverunreinigungen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum | ||
6 | ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er | 6 | ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er | ||
7 | hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 | 7 | hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 | ||
8 | entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. § 52 Absatz 5 gilt sinngemäß. | 8 | entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. § 52 Absatz 5 gilt sinngemäß. | ||
9 | Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Anlagen, von denen nur in geringem | 9 | Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Anlagen, von denen nur in geringem | ||
10 | Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können. | 10 | Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können. | ||
11 | (2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ | 11 | (2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ | ||
12 | 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § | 12 | 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § | ||
13 | 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit | 13 | 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit | ||
14 | die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen | 14 | die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen | ||
15 | einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden | 15 | einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden | ||
16 | Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes | 16 | Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes | ||
17 | öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche | 17 | öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche | ||
18 | Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. | 18 | Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. | ||
19 | (3) Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten auf Antrag bekannt zu | 19 | (3) Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten auf Antrag bekannt zu | ||
20 | geben. Einzelangaben der Emissionserklärung dürfen nicht veröffentlicht | 20 | geben. Einzelangaben der Emissionserklärung dürfen nicht veröffentlicht | ||
21 | oder Dritten bekannt gegeben werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf | 21 | oder Dritten bekannt gegeben werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf | ||
22 | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Bei Abgabe der | 22 | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Bei Abgabe der | ||
23 | Emissionserklärung hat der Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und | 23 | Emissionserklärung hat der Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und | ||
24 | zu begründen, welche Einzelangaben der Emissionserklärung Rückschlüsse auf | 24 | zu begründen, welche Einzelangaben der Emissionserklärung Rückschlüsse auf | ||
25 | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erlauben. | 25 | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erlauben. | ||
26 | (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 26 | (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
27 | Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der | 27 | Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der | ||
28 | Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende | 28 | Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende | ||
29 | Verfahren und den Zeitraum, innerhalb dessen die Emissionserklärung zu | 29 | Verfahren und den Zeitraum, innerhalb dessen die Emissionserklärung zu | ||
30 | ergänzen ist, zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, | 30 | ergänzen ist, zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, | ||
31 | welche Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der | 31 | welche Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der | ||
32 | Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind. Darüber hinaus | 32 | Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind. Darüber hinaus | ||
33 | kann zur Erfüllung der Pflichten aus bindenden Rechtsakten der Europäischen | 33 | kann zur Erfüllung der Pflichten aus bindenden Rechtsakten der Europäischen | ||
34 | Gemeinschaften oder der Europäischen Union in der Rechtsverordnung | 34 | Gemeinschaften oder der Europäischen Union in der Rechtsverordnung | ||
35 | vorgeschrieben werden, dass die zuständigen Behörden über die nach Landesrecht | 35 | vorgeschrieben werden, dass die zuständigen Behörden über die nach Landesrecht | ||
t | 36 | zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und | t | 36 | zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare |
37 | Reaktorsicherheit zu einem festgelegten Zeitpunkt Emissionsdaten zur Verfügung | 37 | Sicherheit zu einem festgelegten Zeitpunkt Emissionsdaten zur Verfügung | ||
38 | stellen, die den Emissionserklärungen zu entnehmen sind. | 38 | stellen, die den Emissionserklärungen zu entnehmen sind. |
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