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Sie können sich § 16b BImSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien modernisiert (Repowering), müssen auf Antrag des Vorhabenträgers im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft werden, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können.
(2) Die Modernisierung umfasst den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und ‑geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Bei einem vollständigen Austausch der Anlage sind zusätzlich folgende Anforderungen einzuhalten:
(3) Die Genehmigung einer Windenergieanlage im Rahmen einer Modernisierung nach Absatz 2 darf nicht versagt werden, wenn nach der Modernisierung nicht alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, wenn aber
(4) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere des Raumordnungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, und der Belange des Arbeitsschutzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
() Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt.
(6) 1§ 19 findet auf Genehmigungsverfahren im Sinne von Absatz 1 für das Repowering von bis zu 19 Windenergieanlagen Anwendung. 2§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt unberührt. 3Im vereinfachten Verfahren ist die Genehmigung auf Antrag des Trägers des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen. 4In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 entsprechend.
Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien | Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien | ||||
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t | 1 | Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien | t | 1 | Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien |
Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien | Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien | ||||
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f | 1 | (1) Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien | f | 1 | (1) Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien |
2 | modernisiert (Repowering), müssen auf Antrag des Vorhabenträgers im Rahmen des | 2 | modernisiert (Repowering), müssen auf Antrag des Vorhabenträgers im Rahmen des | ||
3 | Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft werden, soweit durch | 3 | Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft werden, soweit durch | ||
4 | das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung | 4 | das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung | ||
5 | der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und | 5 | der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und | ||
6 | diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. | 6 | diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. | ||
7 | (2) Die Modernisierung umfasst den vollständigen oder teilweisen Austausch von | 7 | (2) Die Modernisierung umfasst den vollständigen oder teilweisen Austausch von | ||
8 | Anlagen oder Betriebssystemen und ‑geräten zum Austausch von Kapazität oder | 8 | Anlagen oder Betriebssystemen und ‑geräten zum Austausch von Kapazität oder | ||
9 | zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Bei einem | 9 | zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Bei einem | ||
10 | vollständigen Austausch der Anlage sind zusätzlich folgende Anforderungen | 10 | vollständigen Austausch der Anlage sind zusätzlich folgende Anforderungen | ||
11 | einzuhalten: | 11 | einzuhalten: | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | Die neue Anlage wird innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der | 13 | Die neue Anlage wird innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der | ||
14 | Bestandsanlage errichtet und | 14 | Bestandsanlage errichtet und | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage beträgt | 16 | der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage beträgt | ||
17 | höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage. | 17 | höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage. | ||
18 | (3) Die Genehmigung einer Windenergieanlage im Rahmen einer Modernisierung | 18 | (3) Die Genehmigung einer Windenergieanlage im Rahmen einer Modernisierung | ||
19 | nach Absatz 2 darf nicht versagt werden, wenn nach der Modernisierung nicht | 19 | nach Absatz 2 darf nicht versagt werden, wenn nach der Modernisierung nicht | ||
20 | alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm | 20 | alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm | ||
21 | eingehalten werden, wenn aber | 21 | eingehalten werden, wenn aber | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage nach der Modernisierung | 23 | der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage nach der Modernisierung | ||
24 | niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten | 24 | niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten | ||
25 | Windenergieanlagen und | 25 | Windenergieanlagen und | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | die Windenergieanlage dem Stand der Technik entspricht. | 27 | die Windenergieanlage dem Stand der Technik entspricht. | ||
28 | (4) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere des | 28 | (4) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere des | ||
29 | Raumordnungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, und der Belange des | 29 | Raumordnungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, und der Belange des | ||
30 | Arbeitsschutzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. | 30 | Arbeitsschutzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. | ||
t | 31 | () Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden, wenn nicht der | t | 31 | (5) Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden, wenn nicht der |
32 | Antragsteller diesen beantragt. | 32 | Antragsteller diesen beantragt. | ||
33 | (6) § 19 findet auf Genehmigungsverfahren im Sinne von Absatz 1 für das | 33 | (6) § 19 findet auf Genehmigungsverfahren im Sinne von Absatz 1 für das | ||
34 | Repowering von bis zu 19 Windenergieanlagen Anwendung. § 2 Absatz 1 Satz 1 | 34 | Repowering von bis zu 19 Windenergieanlagen Anwendung. § 2 Absatz 1 Satz 1 | ||
35 | Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt | 35 | Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt | ||
36 | unberührt. Im vereinfachten Verfahren ist die Genehmigung auf Antrag des | 36 | unberührt. Im vereinfachten Verfahren ist die Genehmigung auf Antrag des | ||
37 | Trägers des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen. In diesem Fall gilt § | 37 | Trägers des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen. In diesem Fall gilt § | ||
38 | 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 entsprechend. | 38 | 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 entsprechend. |
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