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Sie können sich § 2 BGebG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es gilt jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher | f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher |
2 | Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren | 2 | Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren | ||
3 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit | 3 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit | ||
4 | dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für | 4 | dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für | ||
5 | individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder | 5 | individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder | ||
6 | die Erstattung von Auslagen vorsehen. | 6 | die Erstattung von Auslagen vorsehen. | ||
7 | (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch | 7 | (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch | ||
8 | die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, | 8 | die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, | ||
9 | soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es gilt jedoch nicht für individuell | 9 | soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es gilt jedoch nicht für individuell | ||
10 | zurechenbare öffentliche Leistungen | 10 | zurechenbare öffentliche Leistungen | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | in Verfahren nach der Abgabenordnung, | 12 | in Verfahren nach der Abgabenordnung, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und der Postbeamtenkrankenkasse, | 14 | in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und der Postbeamtenkrankenkasse, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | der Bundesbehörden der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie des Deutschen | 16 | der Bundesbehörden der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie des Deutschen | ||
17 | Patent- und Markenamtes, des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur, | 17 | Patent- und Markenamtes, des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur, | ||
18 | soweit sie als Regulierungsbehörde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes | 18 | soweit sie als Regulierungsbehörde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes | ||
19 | auftritt, | 19 | auftritt, | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Akademie der Künste, der | 21 | der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Akademie der Künste, der | ||
22 | Deutschen Nationalbibliothek, der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, | 22 | Deutschen Nationalbibliothek, der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, | ||
23 | der Stiftung Jüdisches Museum Berlin, der Stiftung Reichspräsident-Friedrich- | 23 | der Stiftung Jüdisches Museum Berlin, der Stiftung Reichspräsident-Friedrich- | ||
24 | Ebert-Gedenkstätte, der Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus, der | 24 | Ebert-Gedenkstätte, der Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus, der | ||
25 | Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus und der Museumsstiftung Post und | 25 | Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus und der Museumsstiftung Post und | ||
26 | Telekommunikation, | 26 | Telekommunikation, | ||
27 | 5. | 27 | 5. | ||
28 | des Deutschen Weinfonds und in Verfahren nach der Verordnung über den | 28 | des Deutschen Weinfonds und in Verfahren nach der Verordnung über den | ||
29 | Klärschlamm-Entschädigungsfonds, | 29 | Klärschlamm-Entschädigungsfonds, | ||
30 | 6. | 30 | 6. | ||
31 | nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der | 31 | nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der | ||
32 | Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung, dem Gesetz zur Einrichtung | 32 | Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung, dem Gesetz zur Einrichtung | ||
33 | einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und | 33 | einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und | ||
n | 34 | Ausfuhrkontrolle und dem Steuerberatungsgesetz sowie | n | 34 | Ausfuhrkontrolle und dem Steuerberatungsgesetz, |
35 | 7. | 35 | 7. | ||
36 | nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem | 36 | nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem | ||
37 | Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz, dem Bundesfernstraßenmautgesetz, dem | 37 | Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz, dem Bundesfernstraßenmautgesetz, dem | ||
t | 38 | Mautsystemgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz. | t | 38 | Mautsystemgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz sowie |
39 | 8. | ||||
40 | der Ermöglichung des Befahrens von Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen. | ||||
39 | (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen | 41 | (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen | ||
40 | Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen | 42 | Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen | ||
41 | ausschließt. | 43 | ausschließt. |
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