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Sie können sich § 558d BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
(2) 1Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. 2Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. 3Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Qualifizierter Mietspiegel | Qualifizierter Mietspiegel | ||||
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t | 1 | Qualifizierter Mietspiegel | t | 1 | Qualifizierter Mietspiegel |
Qualifizierter Mietspiegel | Qualifizierter Mietspiegel | ||||
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n | 1 | (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten | n | 1 | (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach |
2 | wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von | 2 | anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach | ||
3 | Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. | 3 | Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter | ||
4 | und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den | ||||
5 | Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an | ||||
6 | qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten | ||||
7 | wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht | ||||
8 | zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den | ||||
9 | Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass | ||||
10 | der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht. | ||||
4 | (2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der | 11 | (2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der | ||
5 | Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die | 12 | Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die | ||
6 | Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die | 13 | Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die | ||
7 | Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. | 14 | Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. | ||
8 | Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. | 15 | Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. | ||
t | t | 16 | Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung | ||
17 | nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben | ||||
18 | wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des | ||||
19 | Mietspiegels. | ||||
9 | (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die | 20 | (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die | ||
10 | im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche | 21 | im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche | ||
11 | Vergleichsmiete wiedergeben. | 22 | Vergleichsmiete wiedergeben. |
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