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Sie können sich § 558c BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
(4) 1Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. 2Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.
Mietspiegel | Mietspiegel; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Mietspiegel | t | 1 | Mietspiegel; Verordnungsermächtigung |
Mietspiegel | Mietspiegel; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, | f | 1 | (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, |
n | 2 | soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der | n | 2 | soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von |
3 | Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. | 3 | Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder | ||
4 | anerkannt worden ist. | ||||
4 | (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden | 5 | (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden | ||
5 | oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. | 6 | oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. | ||
6 | (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung | 7 | (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung | ||
7 | angepasst werden. | 8 | angepasst werden. | ||
t | 8 | (4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis | t | 9 | (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel |
9 | besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die | 10 | erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren | ||
10 | Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden. | 11 | Aufwand möglich ist. Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind | ||
12 | Mietspiegel zu erstellen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sind zu | ||||
13 | veröffentlichen. | ||||
11 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 14 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
12 | des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von | 15 | des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von | ||
13 | Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung | 16 | Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung | ||
14 | einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung. | 17 | einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung. |
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