(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes
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bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen
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werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes
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bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
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umgangen werden.
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(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die
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Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.
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