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Sie können sich § 312k BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden.
(3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
(4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.
Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen | Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr | ||||
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t | 1 | Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen | t | 1 | Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr |
Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen | Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr | ||||
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t | 1 | (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher | t | 1 | (1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im |
2 | nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | 2 | elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines | ||
3 | Gesetzbuche zu informieren. | 3 | Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer | ||
4 | (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über | 4 | entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten | ||
5 | Finanzdienstleistungen angeboten werden. | 5 | nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht | ||
6 | (3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch | 6 | 1. | ||
7 | die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des | 7 | für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere | ||
8 | Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer | 8 | Form als die Textform vorgesehen ist, und | ||
9 | Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern | 9 | 2. | ||
10 | oder Verbrauchern abzuschließen. | 10 | in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für | ||
11 | (4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online- | 11 | Verträge über Finanzdienstleistungen. | ||
12 | Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt. | 12 | (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite | ||
13 | eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der | ||||
14 | Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine | ||||
15 | Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut | ||||
16 | lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit | ||||
17 | einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den | ||||
18 | Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die | ||||
19 | 1. | ||||
20 | den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen | ||||
21 | a) | ||||
22 | zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum | ||||
23 | Kündigungsgrund, | ||||
24 | b) | ||||
25 | zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, | ||||
26 | c) | ||||
27 | zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, | ||||
28 | d) | ||||
29 | zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, | ||||
30 | e) | ||||
31 | zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn | ||||
32 | und | ||||
33 | 2. | ||||
34 | eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher | ||||
35 | die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als | ||||
36 | den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen | ||||
37 | Formulierung beschriftet ist. | ||||
38 | Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie | ||||
39 | unmittelbar und leicht zugänglich sein. | ||||
40 | (3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der | ||||
41 | Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der | ||||
42 | Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass | ||||
43 | erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der | ||||
44 | Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. | ||||
45 | (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit | ||||
46 | des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das | ||||
47 | Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf | ||||
48 | elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine | ||||
49 | durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene | ||||
50 | Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen | ||||
51 | ist. | ||||
52 | (5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen | ||||
53 | Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, | ||||
54 | wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt. | ||||
55 | (6) Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend | ||||
56 | den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen | ||||
57 | Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur | ||||
58 | Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist | ||||
59 | kündigen. Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung | ||||
60 | bleibt hiervon unberührt. |
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