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Sie können sich § 358 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) 1Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. 3Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) 1Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. 2Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten und hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Verfügung gestellt, hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 9 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. 3Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, ist neben § 355 Absatz 3 auch § 357 entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357c entsprechend. 4Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. 5Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag | Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag | ||||
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t | 1 | Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag | t | 1 | Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag |
Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag | Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag | ||||
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f | 1 | (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die | f | 1 | (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die |
2 | Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen | 2 | Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen | ||
3 | Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an | 3 | Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an | ||
4 | seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags | 4 | seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags | ||
5 | gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. | 5 | gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. | ||
6 | (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags | 6 | (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags | ||
7 | gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz | 7 | gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz | ||
8 | 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige | 8 | 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige | ||
9 | Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem | 9 | Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem | ||
10 | Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die | 10 | Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die | ||
11 | Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. | 11 | Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. | ||
12 | (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung | 12 | (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung | ||
13 | einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 | 13 | einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 | ||
14 | sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des | 14 | sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des | ||
15 | anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. | 15 | anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. | ||
16 | Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der | 16 | Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der | ||
17 | Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im | 17 | Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im | ||
18 | Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei | 18 | Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei | ||
19 | der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des | 19 | der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des | ||
20 | Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder | 20 | Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder | ||
21 | eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur | 21 | eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur | ||
22 | anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder | 22 | anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder | ||
23 | das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die | 23 | das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die | ||
24 | Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder | 24 | Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder | ||
25 | grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, | 25 | grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, | ||
26 | indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen | 26 | indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen | ||
27 | macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des | 27 | macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des | ||
28 | Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. | 28 | Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. | ||
29 | (4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von | 29 | (4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von | ||
30 | der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, | 30 | der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, | ||
n | 31 | die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag | n | 31 | die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag |
32 | ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger | 32 | ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger | ||
t | 33 | befindlichen digitalen Inhalten und hat der Unternehmer dem Verbraucher eine | t | 33 | befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a |
34 | Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Verfügung gestellt, | 34 | Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für | ||
35 | hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 9 unter den Voraussetzungen | ||||
36 | des § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz Wertersatz für die bis zum | ||||
37 | Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene | 35 | die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der | ||
38 | Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener | 36 | verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen | ||
37 | geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ | ||||
38 | 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene | ||||
39 | Ratenlieferungsvertrag, ist neben § 355 Absatz 3 auch § 357 entsprechend | 39 | Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle | ||
40 | anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 | 40 | des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der | ||
41 | Absatz 3 und § 357c entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch | ||||
42 | Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des | ||||
43 | Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber | 41 | Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der | ||
44 | tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des | 42 | Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der | ||
45 | Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen | 43 | Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus | ||
46 | Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs | 44 | dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei | ||
47 | bereits zugeflossen ist. | 45 | Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. | ||
48 | (5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der | 46 | (5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der | ||
49 | Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen. | 47 | Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen. |
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