Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur
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nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei
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der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu
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legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der
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Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu
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berechnen.
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