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1Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 5 entsprechend. 2Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. 3§ 357 Absatz 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.
Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen | Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen | ||||
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t | 1 | Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von | t | 1 | Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über |
2 | Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen | 2 | ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und | ||
3 | Tauschsystemverträgen |
Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen | Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen | ||||
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t | 1 | Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 5 | t | 1 | (1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die |
2 | entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der | 2 | Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der | ||
3 | Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich | 3 | Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete | ||
4 | bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357 Absatz 7 ist mit der Maßgabe | 4 | Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist | ||
5 | entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel | 5 | ausgeschlossen. | ||
6 | 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | 6 | (2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § | ||
7 | Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des | 7 | 481 nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht | ||
8 | Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt. | 8 | bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht. |
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