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Sie können sich § 312j BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) 1Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. 2Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) 1Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. 2Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.
Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern | Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern | ||||
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2 | der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei | 2 | der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei | ||
3 | Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob | 3 | Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob | ||
4 | Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. | 4 | Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. | ||
t | 5 | (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine | t | 5 | (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den |
6 | entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der | 6 | Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die | ||
7 | Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 | 7 | Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 | ||
8 | Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | 8 | und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor | ||
9 | Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar | 9 | der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in | ||
10 | und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. | 10 | hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. | ||
11 | (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz | 11 | (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz | ||
12 | 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich | 12 | 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich | ||
13 | bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die | 13 | bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die | ||
14 | Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 | 14 | Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 | ||
15 | nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den | 15 | nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den | ||
16 | Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden | 16 | Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden | ||
17 | eindeutigen Formulierung beschriftet ist. | 17 | eindeutigen Formulierung beschriftet ist. | ||
18 | (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine | 18 | (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine | ||
19 | Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. | 19 | Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. | ||
20 | (5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag | 20 | (5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag | ||
21 | ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die | 21 | ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die | ||
22 | Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die | 22 | Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die | ||
23 | Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über | 23 | Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über | ||
24 | Finanzdienstleistungen. | 24 | Finanzdienstleistungen. |
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