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Sie können sich § 580a BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Kündigungsfristen | Kündigungsfristen | ||||
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f | 1 | (1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine | f | 1 | (1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine |
2 | Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig, | 2 | Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des | 4 | wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des | ||
5 | folgenden Tages; | 5 | folgenden Tages; | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer | 7 | wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer | ||
8 | Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends; | 8 | Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, | 10 | wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, | ||
11 | spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten | 11 | spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten | ||
12 | Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke | 12 | Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke | ||
13 | jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs. | 13 | jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs. | ||
14 | (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung | 14 | (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung | ||
15 | spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des | 15 | spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des | ||
16 | nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. | 16 | nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. | ||
n | 17 | (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche | n | 17 | (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist |
18 | Kündigung zulässig, | 18 | die ordentliche Kündigung zulässig, | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des | 20 | wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des | ||
21 | folgenden Tages; | 21 | folgenden Tages; | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am | 23 | wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am | ||
24 | dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll. | 24 | dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll. | ||
t | t | 25 | Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale | ||
26 | Produkte bleiben unberührt. | ||||
25 | (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein | 27 | (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein | ||
26 | Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden | 28 | Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden | ||
27 | kann. | 29 | kann. |
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