(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
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1.
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digitale Produkte oder
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2.
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einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler
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Inhalte dient,
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schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach
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Maßgabe des § 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind
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die §§ 523 und 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel
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nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden
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Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
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(2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine
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Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten
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verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für
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diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
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