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Sie können sich § 478 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(2) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie von § 445b abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. 2Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. 3Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers | Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers | ||||
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f | 1 | (1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), | f | 1 | (1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), |
2 | findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe | 2 | findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe | ||
3 | Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher | 3 | Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher | ||
4 | beginnt. | 4 | beginnt. | ||
5 | (2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene | 5 | (2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene | ||
6 | Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ | 6 | Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ | ||
t | 7 | 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie von § 445b abweicht, | t | 7 | 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und |
8 | kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein | 8 | 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem | ||
9 | gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § | 9 | Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 | ||
10 | 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf | 10 | gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des | ||
11 | Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch | 11 | Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften | ||
12 | Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. | 12 | finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen | ||
13 | werden. | ||||
13 | (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der | 14 | (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der | ||
14 | übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende | 15 | übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende | ||
15 | Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. | 16 | Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. |
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