(1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c
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Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen
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Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des
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Bereitstellungszeitraums.
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(2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b
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Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende
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des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.
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(3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die
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Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in
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dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
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(4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen
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aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des
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Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen
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wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach
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dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem
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Verbraucher übergeben wurde.
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