(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323
2
Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz
3
2 und § 440 nicht, wenn
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1.
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der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab
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dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat,
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nicht vorgenommen hat,
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2.
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sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
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3.
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der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt
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gerechtfertigt ist,
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4.
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der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5
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ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
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5.
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es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß §
18
439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
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(2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware
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bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1
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bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.
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