(1) Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen eine dauerhafte
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Bereitstellung für die digitalen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die
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Regelungen dieser Vorschrift. Haben die Parteien nicht bestimmt, wie lange
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die Bereitstellung andauern soll, so ist § 475b Absatz 4 Nummer 2 entsprechend
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anzuwenden.
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(2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434 und 475b hinaus auch dafür, dass
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die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber
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für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Ware, den
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Anforderungen des § 475b Absatz 2 entsprechen.
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