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Sie können sich § 475b BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen | |||||
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t | t | 1 | (1) Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Absatz 3 Satz | ||
2 | 1), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die | ||||
3 | digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser | ||||
4 | Vorschrift. Hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung des Unternehmers | ||||
5 | die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen | ||||
6 | umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2. | ||||
7 | (2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei | ||||
8 | Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des | ||||
9 | Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven | ||||
10 | Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den | ||||
11 | Installationsanforderungen entspricht. | ||||
12 | (3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven | ||||
13 | Anforderungen, wenn | ||||
14 | 1. | ||||
15 | sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 entspricht und | ||||
16 | 2. | ||||
17 | für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen | ||||
18 | während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden. | ||||
19 | (4) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, | ||||
20 | wenn | ||||
21 | 1. | ||||
22 | sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht und | ||||
23 | 2. | ||||
24 | dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des | ||||
25 | Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der | ||||
26 | Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt | ||||
27 | werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, und | ||||
28 | der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. | ||||
29 | (5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 4 | ||||
30 | bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, | ||||
31 | so haftet der Unternehmer nicht für einen Sachmangel, der allein auf das | ||||
32 | Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn | ||||
33 | 1. | ||||
34 | der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung | ||||
35 | und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und | ||||
36 | 2. | ||||
37 | die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß | ||||
38 | installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte | ||||
39 | Installationsanleitung zurückzuführen ist. | ||||
40 | (6) Soweit eine Montage oder eine Installation durchzuführen ist, entspricht | ||||
41 | eine Ware mit digitalen Elementen | ||||
42 | 1. | ||||
43 | den Montageanforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Absatz 4 | ||||
44 | entspricht, und | ||||
45 | 2. | ||||
46 | den Installationsanforderungen, wenn die Installation | ||||
47 | a) | ||||
48 | der digitalen Elemente sachgemäß durchgeführt worden ist oder | ||||
49 | b) | ||||
50 | zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer | ||||
51 | unsachgemäßen Installation durch den Unternehmer noch auf einem Mangel der | ||||
52 | Anleitung beruht, die der Unternehmer oder derjenige übergeben hat, der die | ||||
53 | digitalen Elemente bereitgestellt hat. |
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