Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die
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Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§
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445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht
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anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a
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Untertitel 2.
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