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Sie können sich § 445a BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Rückgriff des Verkäufers | Rückgriff des Verkäufers | ||||
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2 | Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der | 2 | Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der | ||
t | 3 | Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 | t | 3 | Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 |
4 | und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend | 4 | und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer | ||
5 | gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden | 5 | geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer | ||
6 | war. | 6 | vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § | ||
7 | 475b Absatz 4 beruht. | ||||
7 | (2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen | 8 | (2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen | ||
8 | Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst | 9 | Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst | ||
9 | erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu | 10 | erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu | ||
10 | hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder | 11 | hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder | ||
11 | der Käufer den Kaufpreis gemindert hat. | 12 | der Käufer den Kaufpreis gemindert hat. | ||
12 | (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der | 13 | (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der | ||
13 | übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende | 14 | übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende | ||
14 | Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. | 15 | Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. | ||
15 | (4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. | 16 | (4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. |
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