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Sie können sich § 439 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) 1Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. 2§ 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
(4) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Nacherfüllung | Nacherfüllung | ||||
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f | 1 | (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des | f | 1 | (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des |
2 | Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. | 2 | Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. | ||
3 | (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen | 3 | (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen | ||
4 | Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu | 4 | Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu | ||
5 | tragen. | 5 | tragen. | ||
6 | (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem | 6 | (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem | ||
7 | Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache | 7 | Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache | ||
n | 8 | angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem | n | 8 | angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der |
9 | Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und | 9 | Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das | ||
10 | den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten | 10 | Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der | ||
11 | mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe | 11 | nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. | ||
12 | anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des | ||||
13 | Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch | ||||
14 | den Käufer tritt. | ||||
15 | (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung | 12 | (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung | ||
16 | unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit | 13 | unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit | ||
17 | unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert | 14 | unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert | ||
18 | der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu | 15 | der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu | ||
19 | berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche | 16 | berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche | ||
20 | Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des | 17 | Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des | ||
21 | Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; | 18 | Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; | ||
22 | das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu | 19 | das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu | ||
23 | verweigern, bleibt unberührt. | 20 | verweigern, bleibt unberührt. | ||
t | t | 21 | (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur | ||
22 | Verfügung zu stellen. | ||||
24 | (5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, | 23 | (6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie | ||
25 | so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ | 24 | Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe | ||
26 | 346 bis 348 verlangen. | 25 | der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf | ||
26 | seine Kosten zurückzunehmen. |
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