Lade...
Lade...
Sie können sich § 434 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
(2) 1Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. 2Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Sachmangel | Sachmangel | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die | n | 1 | (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den |
2 | vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart | 2 | subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den | ||
3 | ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, | 3 | Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. | ||
4 | (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie | ||||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 5 | wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, | n | 6 | die vereinbarte Beschaffenheit hat, |
6 | sonst | ||||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
t | 8 | wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit | t | 8 | sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und |
9 | aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der | 9 | 3. | ||
10 | mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, | ||||
11 | einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. | ||||
12 | Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, | ||||
13 | Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der | ||||
14 | Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben. | ||||
15 | (3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache | ||||
16 | den objektiven Anforderungen, wenn sie | ||||
17 | 1. | ||||
18 | sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, | ||||
19 | 2. | ||||
20 | eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und | ||||
21 | die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung | ||||
22 | a) | ||||
23 | der Art der Sache und | ||||
24 | b) | ||||
25 | der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied | ||||
26 | der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf | ||||
27 | dem Etikett, abgegeben wurden, | ||||
28 | 3. | ||||
29 | der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das | ||||
30 | der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und | ||||
31 | 4. | ||||
32 | mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder | ||||
33 | Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt | ||||
10 | Art der Sache erwarten kann. | 34 | der Käufer erwarten kann. | ||
11 | Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der | 35 | Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität | ||
12 | Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 | 36 | und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, | ||
13 | Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in | 37 | Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in | ||
14 | der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache | 38 | Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, | ||
15 | erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und | 39 | wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im | ||
16 | auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in | 40 | Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise | ||
17 | gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht | 41 | berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen | ||
18 | beeinflussen konnte. | 42 | konnte. | ||
19 | (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage | 43 | (4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den | ||
20 | durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt | 44 | Montageanforderungen, wenn die Montage | ||
21 | worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache | 45 | 1. | ||
22 | ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache | 46 | sachgemäß durchgeführt worden ist oder | ||
23 | ist fehlerfrei montiert worden. | 47 | 2. | ||
48 | zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer | ||||
49 | unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom | ||||
50 | Verkäufer übergebenen Anleitung beruht. | ||||
24 | (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache | 51 | (5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als | ||
25 | oder eine zu geringe Menge liefert. | 52 | die vertraglich geschuldete Sache liefert. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.