(1) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher, die zum Nachteil des
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Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der
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Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, die Vereinbarung wurde erst nach
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der Mitteilung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über die
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unterbliebene Bereitstellung oder über den Mangel des digitalen Produkts
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getroffen.
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(2) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher über eine Änderung des digitalen
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Produkts, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses
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Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn,
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sie wurde nach der Information des Verbrauchers über die Änderung des
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digitalen Produkts gemäß § 327r getroffen.
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(3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch
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anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung
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des Anspruchs auf Schadensersatz.
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(5) § 327h bleibt unberührt.
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