(1) Die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten und die Abgabe
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datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach Vertragsschluss
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lassen die Wirksamkeit des Vertrags unberührt.
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(2) Widerruft der Verbraucher eine von ihm erteilte datenschutzrechtliche
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Einwilligung oder widerspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner
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personenbezogenen Daten, so kann der Unternehmer einen Vertrag, der ihn zu
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einer Reihe einzelner Bereitstellungen digitaler Produkte oder zur dauerhaften
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Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, ohne Einhaltung einer
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Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung des weiterhin
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zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung und unter Abwägung der beiderseitigen
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Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten
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Vertragsende oder bis zum Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglichen
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Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
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(3) Ersatzansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher wegen einer durch
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die Ausübung von Datenschutzrechten oder die Abgabe datenschutzrechtlicher
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Erklärungen bewirkten Einschränkung der zulässigen Datenverarbeitung sind
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ausgeschlossen.
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