t | | t | (1) Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu beenden, kann der |
| | | Verbraucher den Preis durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der |
| | | Ausschlussgrund des § 327m Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. § |
| | | 327o Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. |
| | | (2) Bei der Minderung ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in |
| | | welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts in |
| | | mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Bei |
| | | Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts ist der |
| | | Preis unter entsprechender Anwendung des Satzes 1 nur anteilig für die Dauer |
| | | der Mangelhaftigkeit herabzusetzen. |
| | | (3) Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. |
| | | (4) Hat der Verbraucher mehr als den geminderten Preis gezahlt, so hat der |
| | | Unternehmer den Mehrbetrag zu erstatten. Der Mehrbetrag ist unverzüglich, |
| | | auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Frist beginnt |
| | | mit dem Zugang der Minderungserklärung beim Unternehmer. Für die |
| | | Erstattung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der |
| | | Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich |
| | | etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen durch die Verwendung |
| | | eines anderen Zahlungsmittels keine Kosten. Der Unternehmer kann vom |
| | | Verbraucher keinen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm für die Erstattung |
| | | des Mehrbetrags entstehen. |