(1) Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner
2
Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender
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Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei
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Bereitstellung mangelhaft war.
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(2) Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt während
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der Dauer der Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder § 327g
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abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt während der
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bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war.
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(3) Die Vermutungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten vorbehaltlich des
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Absatzes 4 nicht, wenn
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1.
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die digitale Umgebung des Verbrauchers mit den technischen Anforderungen des
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digitalen Produkts zur maßgeblichen Zeit nicht kompatibel war oder
14
2.
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der Unternehmer nicht feststellen kann, ob die Voraussetzungen der Nummer 1
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vorlagen, weil der Verbraucher eine hierfür notwendige und ihm mögliche
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Mitwirkungshandlung nicht vornimmt und der Unternehmer zur Feststellung ein
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technisches Mittel einsetzen wollte, das für den Verbraucher den geringsten
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Eingriff darstellt.
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(4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor
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Vertragsschluss klar und verständlich informiert hat über
22
1.
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die technischen Anforderungen des digitalen Produkts an die digitale
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Umgebung im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 oder
25
2.
26
die Obliegenheit des Verbrauchers nach Absatz 3 Nummer 2.
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