(1) Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei
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Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung.
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(2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor
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Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
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(3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren
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nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die
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Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.
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(4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die
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Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in
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dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
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(5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten Rechte gilt § 218 entsprechend.
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