t | | t | (1) Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur |
| | | maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften dieses Untertitels den subjektiven |
| | | Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die |
| | | Integration entspricht. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die |
| | | maßgebliche Zeit der Zeitpunkt der Bereitstellung nach § 327b. Wenn der |
| | | Unternehmer durch den Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über einen |
| | | Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) verpflichtet ist, ist der maßgebliche |
| | | Zeitraum der gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung |
| | | (Bereitstellungszeitraum). |
| | | (2) Das digitale Produkt entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn |
| | | 1. |
| | | das digitale Produkt |
| | | a) |
| | | die vereinbarte Beschaffenheit hat, einschließlich der Anforderungen an |
| | | seine Menge, seine Funktionalität, seine Kompatibilität und seine |
| | | Interoperabilität, |
| | | b) |
| | | sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, |
| | | 2. |
| | | es wie im Vertrag vereinbart mit Zubehör, Anleitungen und Kundendienst |
| | | bereitgestellt wird und |
| | | 3. |
| | | die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag |
| | | maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden. |
| | | Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen |
| | | seinem Zweck entsprechend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit eines |
| | | digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der |
| | | digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie |
| | | konvertiert werden müssen. Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen |
| | | Produkts, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale |
| | | Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren. |
| | | (3) Das digitale Produkt entspricht den objektiven Anforderungen, wenn |
| | | 1. |
| | | es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, |
| | | 2. |
| | | es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der |
| | | Kompatibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, |
| | | die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher |
| | | unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann, |
| | | 3. |
| | | es der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht, die der |
| | | Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, |
| | | 4. |
| | | es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der |
| | | Verbraucher erwarten kann, |
| | | 5. |
| | | dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden und der |
| | | Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird und |
| | | 6. |
| | | sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es in der zum Zeitpunkt |
| | | des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt wird. |
| | | Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch |
| | | Anforderungen, die der Verbraucher nach vom Unternehmer oder einer anderen |
| | | Person in vorhergehenden Gliedern der Vertriebskette selbst oder in deren |
| | | Auftrag vorgenommenen öffentlichen Äußerungen, die insbesondere in der Werbung |
| | | oder auf dem Etikett abgegeben wurden, erwarten kann. Das gilt nicht, wenn der |
| | | Unternehmer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die |
| | | Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in |
| | | gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Entscheidung, |
| | | das digitale Produkt zu erwerben, nicht beeinflussen konnte. |
| | | (4) Soweit eine Integration durchzuführen ist, entspricht das digitale Produkt |
| | | den Anforderungen an die Integration, wenn die Integration |
| | | 1. |
| | | sachgemäß durchgeführt worden ist oder |
| | | 2. |
| | | zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer |
| | | unsachgemäßen Integration durch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom |
| | | Unternehmer bereitgestellten Anleitung beruht. |
| | | Integration ist die Verbindung und die Einbindung eines digitalen Produkts mit |
| | | den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit das |
| | | digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach den Vorschriften dieses |
| | | Untertitels genutzt werden kann. Digitale Umgebung sind Hardware, Software |
| | | oder Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu einem |
| | | digitalen Produkt oder die Nutzung eines digitalen Produkts verwendet werden. |
| | | (5) Einem Produktmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes |
| | | digitales Produkt als das vertraglich geschuldete digitale Produkt |
| | | bereitstellt. |