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Sie können sich § 327e BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Produktmangel | |||||
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t | t | 1 | (1) Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur | ||
2 | maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften dieses Untertitels den subjektiven | ||||
3 | Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die | ||||
4 | Integration entspricht. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die | ||||
5 | maßgebliche Zeit der Zeitpunkt der Bereitstellung nach § 327b. Wenn der | ||||
6 | Unternehmer durch den Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über einen | ||||
7 | Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) verpflichtet ist, ist der maßgebliche | ||||
8 | Zeitraum der gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung | ||||
9 | (Bereitstellungszeitraum). | ||||
10 | (2) Das digitale Produkt entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn | ||||
11 | 1. | ||||
12 | das digitale Produkt | ||||
13 | a) | ||||
14 | die vereinbarte Beschaffenheit hat, einschließlich der Anforderungen an | ||||
15 | seine Menge, seine Funktionalität, seine Kompatibilität und seine | ||||
16 | Interoperabilität, | ||||
17 | b) | ||||
18 | sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, | ||||
19 | 2. | ||||
20 | es wie im Vertrag vereinbart mit Zubehör, Anleitungen und Kundendienst | ||||
21 | bereitgestellt wird und | ||||
22 | 3. | ||||
23 | die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag | ||||
24 | maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden. | ||||
25 | Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen | ||||
26 | seinem Zweck entsprechend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit eines | ||||
27 | digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der | ||||
28 | digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie | ||||
29 | konvertiert werden müssen. Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen | ||||
30 | Produkts, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale | ||||
31 | Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren. | ||||
32 | (3) Das digitale Produkt entspricht den objektiven Anforderungen, wenn | ||||
33 | 1. | ||||
34 | es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, | ||||
35 | 2. | ||||
36 | es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der | ||||
37 | Kompatibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, | ||||
38 | die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher | ||||
39 | unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann, | ||||
40 | 3. | ||||
41 | es der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht, die der | ||||
42 | Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, | ||||
43 | 4. | ||||
44 | es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der | ||||
45 | Verbraucher erwarten kann, | ||||
46 | 5. | ||||
47 | dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden und der | ||||
48 | Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird und | ||||
49 | 6. | ||||
50 | sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es in der zum Zeitpunkt | ||||
51 | des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt wird. | ||||
52 | Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch | ||||
53 | Anforderungen, die der Verbraucher nach vom Unternehmer oder einer anderen | ||||
54 | Person in vorhergehenden Gliedern der Vertriebskette selbst oder in deren | ||||
55 | Auftrag vorgenommenen öffentlichen Äußerungen, die insbesondere in der Werbung | ||||
56 | oder auf dem Etikett abgegeben wurden, erwarten kann. Das gilt nicht, wenn der | ||||
57 | Unternehmer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die | ||||
58 | Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in | ||||
59 | gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Entscheidung, | ||||
60 | das digitale Produkt zu erwerben, nicht beeinflussen konnte. | ||||
61 | (4) Soweit eine Integration durchzuführen ist, entspricht das digitale Produkt | ||||
62 | den Anforderungen an die Integration, wenn die Integration | ||||
63 | 1. | ||||
64 | sachgemäß durchgeführt worden ist oder | ||||
65 | 2. | ||||
66 | zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer | ||||
67 | unsachgemäßen Integration durch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom | ||||
68 | Unternehmer bereitgestellten Anleitung beruht. | ||||
69 | Integration ist die Verbindung und die Einbindung eines digitalen Produkts mit | ||||
70 | den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit das | ||||
71 | digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach den Vorschriften dieses | ||||
72 | Untertitels genutzt werden kann. Digitale Umgebung sind Hardware, Software | ||||
73 | oder Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu einem | ||||
74 | digitalen Produkt oder die Nutzung eines digitalen Produkts verwendet werden. | ||||
75 | (5) Einem Produktmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes | ||||
76 | digitales Produkt als das vertraglich geschuldete digitale Produkt | ||||
77 | bereitstellt. |
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