Lade...
Lade...
Sie können sich § 327c BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Rechte bei unterbliebener Bereitstellung | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Kommt der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung | ||
2 | des digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich | ||||
3 | nach, so kann der Verbraucher den Vertrag beenden. Nach einer Aufforderung | ||||
4 | gemäß Satz 1 kann eine andere Zeit für die Bereitstellung nur ausdrücklich | ||||
5 | vereinbart werden. | ||||
6 | (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags nach | ||||
7 | Absatz 1 Satz 1 vor, so kann der Verbraucher nach den §§ 280 und 281 Absatz 1 | ||||
8 | Satz 1 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen | ||||
9 | verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen. § 281 | ||||
10 | Absatz 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der | ||||
11 | Bestimmung einer angemessenen Frist die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 | ||||
12 | tritt. Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 283 und | ||||
13 | 311a Absatz 2 bleiben unberührt. | ||||
14 | (3) Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist entbehrlich, | ||||
15 | wenn | ||||
16 | 1. | ||||
17 | der Unternehmer die Bereitstellung verweigert, | ||||
18 | 2. | ||||
19 | es nach den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass der Unternehmer das | ||||
20 | digitale Produkt nicht bereitstellen wird, oder | ||||
21 | 3. | ||||
22 | der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem bestimmten Termin oder | ||||
23 | innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl vereinbart war oder es | ||||
24 | sich für den Unternehmer aus eindeutig erkennbaren, den Vertragsabschluss | ||||
25 | begleitenden Umständen ergeben konnte, dass die termin- oder fristgerechte | ||||
26 | Bereitstellung für den Verbraucher wesentlich ist. | ||||
27 | In den Fällen des Satzes 1 ist die Mahnung gemäß § 286 stets entbehrlich. | ||||
28 | (4) Für die Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 und deren | ||||
29 | Rechtsfolgen sind die §§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden. Das | ||||
30 | Gleiche gilt für den Fall, dass der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 2 | ||||
31 | Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. § 325 gilt | ||||
32 | entsprechend. | ||||
33 | (5) § 218 ist auf die Vertragsbeendigung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend | ||||
34 | anzuwenden. | ||||
35 | (6) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, | ||||
36 | kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag | ||||
37 | lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das nicht | ||||
38 | bereitgestellte digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf | ||||
39 | Paketverträge anzuwenden, bei denen der andere Bestandteil ein | ||||
40 | Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nummer 61 des | ||||
41 | Telekommunikationsgesetzes ist. | ||||
42 | (7) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann | ||||
43 | er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a Absatz 2 | ||||
44 | vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des nicht bereitgestellten digitalen Produkts | ||||
45 | sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.