(1) Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a
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dazu verpflichtet, dem Verbraucher ein digitales Produkt bereitzustellen, so
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gelten für die Bestimmung der Leistungszeit sowie für die Art und Weise der
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Bereitstellung durch den Unternehmer die nachfolgenden Vorschriften.
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(2) Sofern die Vertragsparteien keine Zeit für die Bereitstellung des
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digitalen Produkts nach Absatz 1 vereinbart haben, kann der Verbraucher die
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Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen, der Unternehmer
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sie sofort bewirken.
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(3) Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder
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die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des
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digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm
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hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht
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worden ist.
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(4) Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald die digitale
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Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu
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bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.
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(5) Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer Reihe einzelner
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Bereitstellungen verpflichtet ist, gelten die Absätze 2 bis 4 für jede
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einzelne Bereitstellung innerhalb der Reihe.
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(6) Die Beweislast für die nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgte Bereitstellung
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trifft abweichend von § 363 den Unternehmer.
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