(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge
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anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der
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Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die
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Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag).
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Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses
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Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags
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anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.
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(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge
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über Sachen anzuwenden, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen
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verbunden sind. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die
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Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des
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Vertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.
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(3) Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Waren, die in einer Weise
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digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre
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Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (Waren mit
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digitalen Elementen). Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist im
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Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung
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der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst.
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