Lade...
Lade...
Sie können sich § 327 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(weggefallen)
Anwendungsbereich | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | (1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge |
2 | anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler | ||||
3 | Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines | ||||
4 | Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch | ||||
5 | eine digitale Darstellung eines Werts. | ||||
6 | (2) Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und | ||||
7 | bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die | ||||
8 | dem Verbraucher | ||||
9 | 1. | ||||
10 | die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler | ||||
11 | Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder | ||||
12 | 2. | ||||
13 | die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der | ||||
14 | entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten | ||||
15 | Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen. | ||||
16 | (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über | ||||
17 | die Bereitstellung digitaler Produkte anzuwenden, bei denen der Verbraucher | ||||
18 | dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren | ||||
19 | Bereitstellung verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des § 312 Absatz | ||||
20 | 1a Satz 2 liegen vor. | ||||
21 | (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge | ||||
22 | anzuwenden, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den | ||||
23 | Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden. | ||||
24 | (5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme der §§ 327b und 327c | ||||
25 | auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung von | ||||
26 | körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte | ||||
27 | dienen, zum Gegenstand haben. | ||||
28 | (6) Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht anzuwenden auf: | ||||
29 | 1. | ||||
30 | Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, | ||||
31 | unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um | ||||
32 | das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern | ||||
33 | oder zu übermitteln, | ||||
34 | 2. | ||||
35 | Verträge über Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nummer 61 des | ||||
36 | Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) mit Ausnahme von | ||||
37 | nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 3 | ||||
38 | Nummer 40 des Telekommunikationsgesetzes, | ||||
39 | 3. | ||||
40 | Behandlungsverträge nach § 630a, | ||||
41 | 4. | ||||
42 | Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen geldwerten Einsatz | ||||
43 | erfordern und unter Zuhilfenahme elektronischer oder anderer | ||||
44 | Kommunikationstechnologien auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht | ||||
45 | werden, | ||||
46 | 5. | ||||
47 | Verträge über Finanzdienstleistungen, | ||||
48 | 6. | ||||
49 | Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher | ||||
50 | keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und | ||||
51 | quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten | ||||
52 | personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung | ||||
53 | der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom | ||||
54 | Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden, | ||||
55 | 7. | ||||
56 | Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen | ||||
57 | Inhalte der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung | ||||
58 | als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung zugänglich gemacht werden, | ||||
59 | 8. | ||||
60 | Verträge über die Bereitstellung von Informationen im Sinne des | ||||
61 | Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), | ||||
62 | das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert | ||||
63 | worden ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.