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Sie können sich § 312f BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen
(2) 1Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 2Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
(3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags
(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.
Abschriften und Bestätigungen | Abschriften und Bestätigungen | ||||
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t | 1 | Abschriften und Bestätigungen | t | 1 | Abschriften und Bestätigungen |
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f | 1 | (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der | f | 1 | (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der |
2 | Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu | 2 | Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu | ||
3 | stellen | 3 | stellen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so | 5 | eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so | ||
6 | unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder | 6 | unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist. | 8 | eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist. | ||
9 | Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des | 9 | Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des | ||
10 | Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. Die | 10 | Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. Die | ||
11 | Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum | 11 | Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum | ||
12 | Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer | 12 | Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer | ||
13 | dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in | 13 | dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in | ||
14 | Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem | 14 | Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem | ||
15 | dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. | 15 | dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. | ||
16 | (2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem | 16 | (2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem | ||
17 | Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt | 17 | Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt | ||
18 | wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, | 18 | wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, | ||
19 | spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der | 19 | spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der | ||
20 | Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung | 20 | Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung | ||
21 | zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des | 21 | zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des | ||
22 | Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, | 22 | Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, | ||
23 | es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits | 23 | es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits | ||
24 | vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d | 24 | vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d | ||
25 | Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. | 25 | Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. | ||
t | 26 | (3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen | t | 26 | (3) Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf |
27 | Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und | 27 | einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift | ||
28 | bereitgestellt werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der | ||||
29 | Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch | 28 | oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls | ||
30 | festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags | 29 | auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags | ||
31 | 1. | 30 | 1. | ||
32 | ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des | 31 | ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des | ||
33 | Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und | 32 | Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und | ||
34 | 2. | 33 | 2. | ||
35 | seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit | 34 | seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit | ||
36 | Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert. | 35 | Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert. | ||
37 | (4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über | 36 | (4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über | ||
38 | Finanzdienstleistungen. | 37 | Finanzdienstleistungen. |
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