Lade...
Lade...
Sie können sich § 312 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
(4) 1Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. 2Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) 1Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. 2§ 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. 3Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. 4Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) 1Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. 2Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf | t | 1 | (1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf |
2 | Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine | 2 | Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung | ||
3 | entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. | 3 | eines Preises verpflichtet. | ||
4 | (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch | ||||
5 | auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer | ||||
6 | personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies | ||||
7 | gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten | ||||
8 | personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht | ||||
9 | oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem | ||||
10 | anderen Zweck verarbeitet. | ||||
4 | (2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a | 11 | (2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a | ||
5 | Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden: | 12 | Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden: | ||
6 | 1. | 13 | 1. | ||
7 | notariell beurkundete Verträge | 14 | notariell beurkundete Verträge | ||
8 | a) | 15 | a) | ||
9 | über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen | 16 | über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen | ||
10 | werden, | 17 | werden, | ||
11 | b) | 18 | b) | ||
12 | die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die | 19 | die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die | ||
13 | das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung | 20 | das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung | ||
14 | nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die | 21 | nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die | ||
15 | Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g | 22 | Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g | ||
16 | Absatz 1 entfallen, | 23 | Absatz 1 entfallen, | ||
17 | 2. | 24 | 2. | ||
18 | Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum | 25 | Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum | ||
19 | oder anderen Rechten an Grundstücken, | 26 | oder anderen Rechten an Grundstücken, | ||
20 | 3. | 27 | 3. | ||
21 | Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, | 28 | Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, | ||
22 | 4. | 29 | 4. | ||
23 | (weggefallen) | 30 | (weggefallen) | ||
24 | 5. | 31 | 5. | ||
25 | Verträge über die Beförderung von Personen, | 32 | Verträge über die Beförderung von Personen, | ||
26 | 6. | 33 | 6. | ||
27 | Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, | 34 | Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, | ||
28 | Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, | 35 | Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, | ||
29 | 7. | 36 | 7. | ||
30 | Behandlungsverträge nach § 630a, | 37 | Behandlungsverträge nach § 630a, | ||
31 | 8. | 38 | 8. | ||
32 | Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen | 39 | Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen | ||
33 | Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort | 40 | Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort | ||
34 | oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger | 41 | oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger | ||
35 | und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, | 42 | und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, | ||
36 | 9. | 43 | 9. | ||
37 | Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten | 44 | Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten | ||
38 | Geschäftsräumen geschlossen werden, | 45 | Geschäftsräumen geschlossen werden, | ||
39 | 10. | 46 | 10. | ||
40 | Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe | 47 | Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe | ||
41 | öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, | 48 | öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, | ||
42 | 11. | 49 | 11. | ||
43 | Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten | 50 | Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten | ||
44 | Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, | 51 | Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, | ||
45 | 12. | 52 | 12. | ||
46 | außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung | 53 | außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung | ||
47 | bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom | 54 | bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom | ||
48 | Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und | 55 | Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und | ||
49 | 13. | 56 | 13. | ||
50 | Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von | 57 | Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von | ||
51 | Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen. | 58 | Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen. | ||
52 | (3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder | 59 | (3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder | ||
53 | Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder | 60 | Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder | ||
54 | Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel | 61 | Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel | ||
55 | 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden: | 62 | 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden: | ||
56 | 1. | 63 | 1. | ||
57 | die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge | 64 | die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge | ||
58 | und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, | 65 | und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, | ||
59 | 2. | 66 | 2. | ||
60 | § 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, | 67 | § 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, | ||
61 | 3. | 68 | 3. | ||
62 | § 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das | 69 | § 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das | ||
63 | vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, | 70 | vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, | ||
64 | 4. | 71 | 4. | ||
65 | § 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die | 72 | § 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die | ||
66 | Nutzung von Zahlungsmitteln, | 73 | Nutzung von Zahlungsmitteln, | ||
67 | 5. | 74 | 5. | ||
68 | § 312a Absatz 6, | 75 | § 312a Absatz 6, | ||
69 | 6. | 76 | 6. | ||
70 | § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des | 77 | § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des | ||
71 | Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur | 78 | Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur | ||
72 | Information über das Widerrufsrecht und | 79 | Information über das Widerrufsrecht und | ||
73 | 7. | 80 | 7. | ||
74 | § 312g über das Widerrufsrecht. | 81 | § 312g über das Widerrufsrecht. | ||
75 | (4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den | 82 | (4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den | ||
76 | Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer | 83 | Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer | ||
77 | 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und | 84 | 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und | ||
78 | 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines | 85 | 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines | ||
79 | Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor | 86 | Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor | ||
80 | besichtigt hat. | 87 | besichtigt hat. | ||
81 | (5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie | 88 | (5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie | ||
82 | Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, | 89 | Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, | ||
83 | Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung | 90 | Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung | ||
84 | (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran | 91 | (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran | ||
85 | anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende | 92 | anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende | ||
86 | Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher | 93 | Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher | ||
87 | Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur | 94 | Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur | ||
88 | auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist | 95 | auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist | ||
89 | daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten | 96 | daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten | ||
90 | Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die | 97 | Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die | ||
91 | Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten | 98 | Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten | ||
92 | Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art | 99 | Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art | ||
93 | mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen | 100 | mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen | ||
94 | Reihe im Sinne von Satz 3. | 101 | Reihe im Sinne von Satz 3. | ||
95 | (6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf | 102 | (6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf | ||
96 | Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § | 103 | Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § | ||
97 | 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden. | 104 | 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden. | ||
98 | (7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den | 105 | (7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den | ||
99 | Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j | 106 | Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j | ||
100 | Absatz 2 bis 5 und § 312k anzuwenden; diese Vorschriften finden auch | 107 | Absatz 2 bis 5 und § 312k anzuwenden; diese Vorschriften finden auch | ||
101 | Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein | 108 | Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein | ||
102 | Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von | 109 | Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von | ||
103 | Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es | 110 | Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es | ||
104 | sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, | 111 | sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, | ||
105 | sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. | 112 | sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.