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Sie können sich § 559 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
1(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. 2Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn
(5) 1Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. 2Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen | Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen | ||||
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t | 1 | Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen | t | 1 | Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen |
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen | Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen | ||||
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t | 1 | (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, | t | 1 | (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer |
2 | 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der | 2 | 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent | ||
3 | für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. | 3 | der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b | ||
4 | Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von | ||||
5 | öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten | ||||
6 | Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß | ||||
7 | § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt | ||||
8 | hat. | ||||
4 | (2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören | 9 | (2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören | ||
5 | nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit | 10 | nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit | ||
6 | erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. | 11 | erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. | ||
7 | (3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so | 12 | (3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so | ||
8 | sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. | 13 | sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. | ||
9 | (3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die | 14 | (3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die | ||
10 | monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § | 15 | monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § | ||
11 | 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. | 16 | 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. | ||
12 | Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro | 17 | Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro | ||
13 | Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr | 18 | Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr | ||
14 | als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. | 19 | als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. | ||
15 | (4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter | 20 | (4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter | ||
16 | Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter | 21 | Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter | ||
17 | eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten | 22 | eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten | ||
18 | Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz | 23 | Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz | ||
19 | 1 findet nicht statt, wenn | 24 | 1 findet nicht statt, wenn | ||
20 | 1. | 25 | 1. | ||
21 | die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein | 26 | die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein | ||
22 | üblich ist, oder | 27 | üblich ist, oder | ||
23 | 2. | 28 | 2. | ||
24 | die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die | 29 | die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die | ||
25 | der Vermieter nicht zu vertreten hatte. | 30 | der Vermieter nicht zu vertreten hatte. | ||
26 | (5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu | 31 | (5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu | ||
27 | berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt | 32 | berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt | ||
28 | worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind | 33 | worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind | ||
29 | nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr | 34 | nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr | ||
30 | als 10 Prozent übersteigt. | 35 | als 10 Prozent übersteigt. | ||
31 | (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. | 36 | (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
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