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Sie können sich § 558c BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
(4) 1Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. 2Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.
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2 | soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der | 2 | soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der | ||
3 | Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. | 3 | Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. | ||
4 | (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden | 4 | (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden | ||
5 | oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. | 5 | oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. | ||
6 | (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung | 6 | (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung | ||
7 | angepasst werden. | 7 | angepasst werden. | ||
8 | (4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis | 8 | (4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis | ||
9 | besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die | 9 | besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die | ||
10 | Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden. | 10 | Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden. | ||
11 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 11 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
t | 12 | des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur | t | 12 | des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von |
13 | Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen. | 13 | Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung | ||
14 | einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung. |
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