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Sie können sich § 556 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. 2Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. 3Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. 4I S. 2346, 2347) fort. 5Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) 1Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. 2Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) 1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. 4Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. 5Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. 6Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vereinbarungen über Betriebskosten | Vereinbarungen über Betriebskosten | ||||
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t | 1 | Vereinbarungen über Betriebskosten | t | 1 | Vereinbarungen über Betriebskosten |
Vereinbarungen über Betriebskosten | Vereinbarungen über Betriebskosten | ||||
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f | 1 | (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter | f | 1 | (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter |
2 | Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer | 2 | Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer | ||
3 | oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück | 3 | oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück | ||
4 | oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, | 4 | oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, | ||
5 | Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die | 5 | Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die | ||
6 | Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. | 6 | Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. | ||
7 | November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird | 7 | November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird | ||
8 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | 8 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
9 | Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen. | 9 | Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen. | ||
10 | (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften | 10 | (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften | ||
11 | vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung | 11 | vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung | ||
12 | ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in | 12 | ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in | ||
13 | angemessener Höhe vereinbart werden. | 13 | angemessener Höhe vereinbart werden. | ||
14 | (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; | 14 | (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; | ||
15 | dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung | 15 | dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung | ||
16 | ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des | 16 | ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des | ||
17 | Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die | 17 | Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die | ||
18 | Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei | 18 | Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei | ||
19 | denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der | 19 | denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der | ||
20 | Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen | 20 | Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen | ||
21 | gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf | 21 | gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf | ||
22 | des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf | 22 | des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf | ||
23 | dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei | 23 | dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei | ||
24 | denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. | 24 | denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. | ||
t | t | 25 | (3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des | ||
26 | Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung | ||||
27 | der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im | ||||
28 | Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter | ||||
29 | die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der | ||||
30 | Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das | ||||
31 | wirtschaftlichste ausgewählt hat. | ||||
25 | (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 | 32 | (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder | ||
26 | abweichende Vereinbarung ist unwirksam. | 33 | Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
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