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Sie können sich § 310 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1§ 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 2§ 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. 3In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) 1Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
(4) 1Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. 2Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. 3Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich | ||||
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n | 1 | (1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine | n | 1 | (1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine |
2 | Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem | 2 | Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem | ||
3 | Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem | 3 | Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem | ||
4 | öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 | 4 | öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 | ||
5 | findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur | 5 | findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur | ||
t | 6 | Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten | t | 6 | Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten |
7 | Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten | 7 | Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten | ||
8 | und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes | 8 | und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes | ||
9 | 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in | 9 | 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in | ||
10 | die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der | 10 | die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der | ||
11 | jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche | 11 | jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche | ||
12 | Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle | 12 | Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle | ||
13 | einzelner Bestimmungen keine Anwendung. | 13 | einzelner Bestimmungen keine Anwendung. | ||
14 | (2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der | 14 | (2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der | ||
15 | Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die | 15 | Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die | ||
16 | Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und | 16 | Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und | ||
17 | Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum | 17 | Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum | ||
18 | Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die | 18 | Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die | ||
19 | Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser | 19 | Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser | ||
20 | abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von | 20 | abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von | ||
21 | Abwasser. | 21 | Abwasser. | ||
22 | (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher | 22 | (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher | ||
23 | (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden | 23 | (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden | ||
24 | Maßgaben Anwendung: | 24 | Maßgaben Anwendung: | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei | 26 | Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei | ||
27 | denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; | 27 | denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel | 29 | § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel | ||
30 | 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf | 30 | 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf | ||
31 | vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur | 31 | vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur | ||
32 | einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der | 32 | einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der | ||
33 | Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; | 33 | Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
35 | bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und | 35 | bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und | ||
36 | 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. | 36 | 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. | ||
37 | (4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet | 37 | (4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet | ||
38 | des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- | 38 | des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- | ||
39 | und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die | 39 | und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die | ||
40 | im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 | 40 | im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 | ||
41 | Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und | 41 | Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und | ||
42 | Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 | 42 | Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 | ||
43 | gleich. | 43 | gleich. |
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