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Sie können sich § 651r BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
(3) 1Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. 2Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Kundengeldabsicherer den Anspruch unverzüglich zu erfüllen. 3Er kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. 4Übersteigen die in einem Geschäftsjahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge den in Satz 3 genannten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(4) 1Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. 2Der im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch auf dessen Beendigung berufen, wenn die Beendigung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. 3In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt.
Insolvenzsicherung; Sicherungsschein | Insolvenzsicherung; Sicherungsschein | ||||
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t | 1 | Insolvenzsicherung; Sicherungsschein | t | 1 | Insolvenzsicherung; Sicherungsschein |
Insolvenzsicherung; Sicherungsschein | Insolvenzsicherung; Sicherungsschein | ||||
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f | 1 | (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte | f | 1 | (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte |
2 | Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des | 2 | Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des | ||
3 | Reiseveranstalters | 3 | Reiseveranstalters | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Reiseleistungen ausfallen oder | 5 | Reiseleistungen ausfallen oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen | 7 | der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen | ||
8 | Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren | 8 | Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren | ||
9 | Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. | 9 | Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. | ||
10 | Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der | 10 | Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der | ||
11 | Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung | 11 | Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung | ||
n | 12 | bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit | n | 12 | des Reisenden bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der |
13 | stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des | 13 | Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters stehen die Eröffnung des | ||
14 | Reiseveranstalters und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse | 14 | Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Abweisung eines | ||
15 | gleich. | 15 | Eröffnungsantrags mangels Masse gleich. | ||
16 | (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen | 16 | (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter vorbehaltlich | ||
17 | des Satzes 2 ab dem 1. November 2021 nur durch einen Absicherungsvertrag mit | ||||
18 | einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten | ||||
19 | Reisesicherungsfonds erfüllen. Reiseveranstalter, die im letzten | ||||
20 | abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe | ||||
21 | a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 10 Millionen Euro erzielt | ||||
22 | haben, können im jeweils darauffolgenden Geschäftsjahr die Verpflichtungen | ||||
23 | nach Absatz 1 auch erfüllen | ||||
17 | 1. | 24 | 1. | ||
18 | durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum | 25 | durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum | ||
19 | Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder | 26 | Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder | ||
20 | 2. | 27 | 2. | ||
21 | durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum | 28 | durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum | ||
22 | Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. | 29 | Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. | ||
n | 23 | Der Reiseveranstalter muss ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den | n | 30 | Der Reiseveranstalter muss die Verpflichtungen nach Absatz 1 ohne Rücksicht |
24 | Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses Sicherheit leisten. | 31 | auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des | ||
25 | (3) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann | 32 | Vertragsschlusses erfüllen. | ||
33 | (3) Der Reisesicherungsfonds, der Versicherer oder das Kreditinstitut | ||||
26 | dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. Verlangt der | 34 | (Absicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. | ||
27 | Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Kundengeldabsicherer den | 35 | Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Absicherer | ||
28 | Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Er kann seine Haftung für die von ihm | 36 | diesen Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Versicherer und Kreditinstitute | ||
29 | in einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge | 37 | können ihre aus Verträgen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 folgende | ||
30 | auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Geschäftsjahr | 38 | Einstandspflicht für jede Insolvenz eines Reiseveranstalters, der im letzten | ||
31 | von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden | 39 | abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe | ||
32 | Beträge den in Satz 3 genannten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen | 40 | a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 3 Millionen Euro erzielt | ||
33 | Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum | 41 | hat, auf 1 Million Euro begrenzen. Übersteigen in diesem Fall die zu | ||
34 | Höchstbetrag steht. | 42 | erbringenden Leistungen den vereinbarten Höchstbetrag, so verringern sich die | ||
43 | einzelnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem ihr | ||||
44 | Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. | ||||
35 | (4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat der | 45 | (4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat der | ||
36 | Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den | 46 | Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den | ||
n | 37 | Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen | n | 47 | Absicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen |
38 | Veranlassung gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | 48 | Veranlassung gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | ||
39 | Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der | 49 | Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der | ||
40 | im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum | 50 | im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum | ||
t | 41 | Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber dem | t | 51 | Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Absicherer kann sich gegenüber dem Reisenden |
42 | Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch | 52 | weder auf Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen noch auf dessen | ||
43 | auf dessen Beendigung berufen, wenn die Beendigung nach Abschluss des | 53 | Beendigung, wenn die Beendigung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags | ||
44 | Pauschalreisevertrags erfolgt ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der | 54 | erfolgt ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden | ||
45 | Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den | 55 | gegen den Reiseveranstalter auf den Absicherer über, soweit dieser den | ||
46 | Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. | 56 | Reisenden befriedigt. |
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